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§ 33 - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)
Artikel 1 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2101
Geltung ab 01.04.2012; FNA: 754-24 Energieversorgung
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Geltung ab 01.04.2012; FNA: 754-24 Energieversorgung
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§ 33 Meldepflichten der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes und von Lagerhaltern
(1) 1Die Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes haben diesem für jeden Kalendermonat bis zum Ende des folgenden Monats die Angaben zu machen, die zur Berechnung ihres Beitrages erforderlich sind. 2Näheres regelt die Beitragssatzung.
(2) Für nach § 13 Absatz 5 Satz 1 eingeführte Erdölerzeugnisse sind die Lagerhalter, die diese in ihr Lager aufgenommen haben, verpflichtet, dem Erdölbevorratungsverband für jeden Kalendermonat bis zum Ende des folgenden Monats schriftlich oder elektronisch Angaben über die nicht in der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder im Königreich Norwegen ansässigen Person oder Personengesellschaft, die Abnehmer sowie Art und Menge der Erdölerzeugnisse zu machen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2101 m.W.v. 1. Januar 2020
Frühere Fassungen von § 33 ErdölBevG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2101 |
aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas vom 14.12.2016 BGBl. I S. 2874 |
aktuell | vor 01.01.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 33 ErdölBevG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 ErdölBevG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErdölBevG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38 ErdölBevG Auskunftspflichten, Prüfungspflichten und -rechte (vom 01.01.2017)
... ihrer Beitragsverpflichtung überwachen und die Richtigkeit der Angaben nach § 33 prüfen zu können. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass jemand eine ...
§ 40 ErdölBevG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2017)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach § 23 Absatz 1 Satz 2 oder entgegen ... 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach § 23 Absatz 1 Satz 2 oder entgegen § 33 Absatz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2101
Artikel 1 ErdölBevGÄndG Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
... durch das Wort „beitragspflichtigen" ersetzt. 7. In § 33 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und zur Ermittlung der Höhe der Bevorratungspflicht" ...
Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas
G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2874
Artikel 1 ErdölBevGuaÄndG Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
... c) Absatz 5 wird aufgehoben. d) Absatz 6 wird Absatz 5. 18. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ...
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