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§ 34 - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)
Artikel 1 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2101
Geltung ab 01.04.2012; FNA: 754-24 Energieversorgung
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Geltung ab 01.04.2012; FNA: 754-24 Energieversorgung
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§ 34 Verzeichnis der Vorräte, Meldepflichten
(1) 1Der Erdölbevorratungsverband erstellt ein fortlaufend aktualisiertes Verzeichnis seiner Vorräte einschließlich der von ihm gehaltenen Delegationen. 2Dieses Verzeichnis enthält Informationen über den Lagerort, die Mengen, den Eigentümer, die Art der Vorräte und über Delegationen, wobei die Aufgliederung gemäß § 4 Absatz 1 zugrunde zu legen ist, sowie Angaben darüber, ob es sich um spezifische Vorräte im Sinne des § 5 handelt.
(2) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt der Kommission der Europäischen Union bis zum 25. Februar eines jeden Jahres eine Zusammenfassung des in Absatz 1 genannten Verzeichnisses für den letzten Tag des vorhergehenden Kalenderjahres. 2Dieses Verzeichnis enthält Angaben über die Mengen und die Art der Vorräte sowie darüber, ob es sich um spezifische Vorräte im Sinne des § 5 handelt. 3Der Erdölbevorratungsverband übermittelt dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuvor die hierfür erforderlichen Daten.
(3) 1Auf Anfrage der Kommission der Europäischen Union übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle innerhalb von 15 Tagen eine vollständige Kopie des Verzeichnisses nach Absatz 1. 2In dieser Kopie können sensible Daten zum Standort der Vorräte vorenthalten werden; diese Daten müssen jedoch im Fall einer Überprüfung nach § 38 Absatz 5 innerhalb einer Woche nach Ankündigung der Überprüfung zur Verfügung gestellt werden. 3Der Erdölbevorratungsverband übermittelt dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuvor die hierfür erforderlichen Daten.
(4) Der Erdölbevorratungsverband bewahrt das vollständige Verzeichnis für jeweils fünf Jahre auf.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas G. v. 14. Dezember 2016 BGBl. I S. 2874 m.W.v. 1. Januar 2017
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Frühere Fassungen von § 34 ErdölBevG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas vom 14.12.2016 BGBl. I S. 2874 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 34 ErdölBevG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 ErdölBevG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErdölBevG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 ErdölBevG Meldungen der spezifischen Vorräte (vom 08.09.2015)
... das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Grundlage der Mitteilung nach § 34 Absatz 2 Satz 3 an, inwieweit diese Vorräte Eigentum des Erdölbevorratungsverbandes ...
§ 38 ErdölBevG Auskunftspflichten, Prüfungspflichten und -rechte (vom 01.01.2017)
... sowie für die Prüfung der Richtigkeit der Meldungen und Angaben nach den §§ 34 bis 37 benötigt. (2) Die Mitglieder haben dem ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas
G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2874
Artikel 1 ErdölBevGuaÄndG Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
... Norwegen ansässigen Person oder Personengesellschaft" ersetzt. 19. In § 34 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 38 Absatz 4" durch die Angabe „§ 38 ... sowie für die Prüfung der Richtigkeit der Meldungen und Angaben nach den §§ 34 bis 37 benötigt." c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ...
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