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Änderung § 15 ErdölBevG vom 08.09.2015
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§ 15 ErdölBevG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 15 ErdölBevG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2874 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Satzung | |
(Text alte Fassung) (1) Der Erdölbevorratungsverband gibt sich eine Satzung. Die Satzung und ihre Änderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Erdölbevorratungsverband gibt sich eine Satzung. 2 Die Satzung und ihre Änderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. |
(2) Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliedsbeiträge in den Rechnungen der Mitglieder getrennt auszuweisen sind. | |
(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. | (3) Die Satzung und ihre Änderungen sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen. |
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