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Änderung § 11 ErdölBevG vom 01.01.2020
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§ 11 ErdölBevG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 11 ErdölBevG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2101 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Anpassung an die Bevorratungspflicht | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Erdölbevorratungsverband hat im Fall von § 3 Absatz 2 seine Vorräte innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Bevorratungszeitraumes an die Höhe nach § 3 Absatz 2 anzupassen. 2 Dabei ist die voraussichtliche Entwicklung der Bevorratungspflicht nach den Daten im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Erdölbevorratungsverband hat im Fall von § 3 Absatz 2 seine Vorräte innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Bevorratungszeitraumes an die Höhe nach § 3 Absatz 2 anzupassen. 2 Dabei ist die voraussichtliche Entwicklung der Bevorratungspflicht nach den Daten im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen. |
(2) Ist für den folgenden Bevorratungszeitraum eine Erhöhung der bestehenden Bevorratungspflicht zu erwarten, soll der Erdölbevorratungsverband, soweit wirtschaftlich angezeigt, bereits vorher seine Vorräte erhöhen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10065/al0-83743.htm