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Änderung § 41 ErdölBevG vom 01.01.2020

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§ 41 ErdölBevG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 41 ErdölBevG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2101
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 41 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 41 Übergangsregelung


vorherige Änderung

 


Vom 1. Januar 2020 bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 bemisst sich die Höhe der zu bevorratenden Mengen nach den ab dem 1. Januar 2020 geltenden Vorschriften dieses Gesetzes, wobei anstelle des in § 3 Absatz 1 aufgeführten Zeitraumes für die täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren in den Geltungsbereich dieses Gesetzes die Kalenderjahre 2016, 2017 und 2018 zugrunde zu legen sind.

(heute geltende Fassung)