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Änderung § 2 ErdölBevG vom 08.09.2015
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§ 2 ErdölBevG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 2 ErdölBevG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 336 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Allgemeines | |
(1) Der Erdölbevorratungsverband ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg. (2) Aufgabe des Erdölbevorratungsverbandes ist die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Bevorratungspflicht. | |
(Text alte Fassung) (3) Der Erdölbevorratungsverband kann von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder deren zentralen Bevorratungsstellen für einen bestimmten Zeitraum Aufgaben, die die Verwaltung ihrer Vorräte betreffen, übernehmen. Dies setzt die Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie voraus. (4) Der Erdölbevorratungsverband kann sich an privatrechtlichen Gesellschaften beteiligen, sofern sich der angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt und die Einzahlungsverpflichtung des Erdölbevorratungsverbandes auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist. Der Erwerb setzt die Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen voraus. | (Text neue Fassung) (3) Der Erdölbevorratungsverband kann von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder deren zentralen Bevorratungsstellen für einen bestimmten Zeitraum Aufgaben, die die Verwaltung ihrer Vorräte betreffen, übernehmen. Dies setzt die Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie voraus. (4) Der Erdölbevorratungsverband kann sich an privatrechtlichen Gesellschaften beteiligen, sofern sich der angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt und die Einzahlungsverpflichtung des Erdölbevorratungsverbandes auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist. Der Erwerb setzt die Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen voraus. |
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