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Änderung § 7 ErdölBevG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 ErdölBevG, alle Änderungen durch Artikel 336 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des ErdölBevGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 ErdölBevG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 7 ErdölBevG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 336 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Delegationen | |
(1) Der Erdölbevorratungsverband kann zur Erfüllung seiner Bevorratungspflicht auch Verträge abschließen, mit denen Mitglieder oder Dritte sich verpflichten, Bestände vorrätig zu halten (Delegationen). | |
(Text alte Fassung) (2) Der Abschluss von Verträgen über Delegationen ist nur zulässig, wenn dem Gebot nach § 6 Absatz 3, der Anpassung der Vorratshöhe nach § 3 Absatz 2 oder der verbrauchsgerechten Vorratshaltung nach § 6 Absatz 2 nicht auf andere Weise wirtschaftlich entsprochen werden kann und die so gehaltenen Vorräte jederzeit in vollem Umfang dem Erdölbevorratungsverband zur Verfügung stehen. § 4 Absatz 6 gilt entsprechend. (3) Die Gesamtmenge der Delegationen darf 10 Prozent der Bevorratungspflicht nach § 3 nicht übersteigen. Werden zeitlich begrenzte Vereinbarungen auf Grund einzelner Wiederbeschaffungs- einschließlich Austauschmaßnahmen zur Qualitätserhaltung oder zur Anpassung der Vorräte an geänderte Spezifikationen oder Verbrauchsstrukturen abgeschlossen, braucht insoweit die Höchstgrenze nach Satz 1 nicht eingehalten zu werden, sofern das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einzelfall zugestimmt hat. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Abschluss von Verträgen über Delegationen ist nur zulässig, wenn dem Gebot nach § 6 Absatz 3, der Anpassung der Vorratshöhe nach § 3 Absatz 2 oder der verbrauchsgerechten Vorratshaltung nach § 6 Absatz 2 nicht auf andere Weise wirtschaftlich entsprochen werden kann und die so gehaltenen Vorräte jederzeit in vollem Umfang dem Erdölbevorratungsverband zur Verfügung stehen. 2 § 4 Absatz 6 gilt entsprechend. (3) 1 Die Gesamtmenge der Delegationen darf 10 Prozent der Bevorratungspflicht nach § 3 nicht übersteigen. 2 Werden zeitlich begrenzte Vereinbarungen auf Grund einzelner Wiederbeschaffungs- einschließlich Austauschmaßnahmen zur Qualitätserhaltung oder zur Anpassung der Vorräte an geänderte Spezifikationen oder Verbrauchsstrukturen abgeschlossen, braucht insoweit die Höchstgrenze nach Satz 1 nicht eingehalten zu werden, sofern das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einzelfall zugestimmt hat. |
(4) Für Delegationen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist § 8 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. (5) Für den Abschluss von Delegationen legt der Beirat auf Vorschlag des Vorstandes Richtlinien fest. |
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