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Änderung § 12 ErdölBevG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 ErdölBevG, alle Änderungen durch Artikel 336 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des ErdölBevGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 12 ErdölBevG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 12 ErdölBevG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 336 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Freigabe von Vorräten, Verordnungsermächtigungen | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, zur | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, zur |
1. Verhütung unmittelbar drohender oder zur Behebung eingetretener Störungen in der Energieversorgung, 2. Abwehr eines beträchtlichen und plötzlichen Rückgangs der Lieferungen von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder an einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, gleichgültig, ob dieser zu einem internationalen Beschluss zum Inverkehrbringen von Vorräten geführt hat oder nicht (bedeutende Versorgungsunterbrechung), 3. Erfüllung von Pflichten auf Grund eines Beschlusses des Verwaltungsrates der Internationalen Energieagentur, wonach den Märkten durch Inverkehrbringen von Vorräten der Mitglieder, durch zusätzliche Maßnahmen oder durch eine Kombination aus beiden Erdöl oder Erdölerzeugnisse bereitgestellt werden sollen (internationaler Beschluss zum Inverkehrbringen von Vorräten), 4. solidarischen Unterstützung von Mitgliedstaaten der Internationalen Energieagentur oder der Europäischen Union, 5. sofortigen Reaktion in Fällen von besonderer Dringlichkeit oder 6. Behebung lokaler Krisensituationen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln, dass vorübergehend geringere Mengen an Erdöl, an Erdölerzeugnissen oder an einer Kombination aus beiden gehalten werden, als nach diesem Gesetz vorgeschrieben ist (Freigabe). In dieser Rechtsverordnung kann dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Befugnis eingeräumt werden, den Erdölbevorratungsverband zu verpflichten, bestimmte Abnehmer zu beliefern, soweit dies erforderlich ist, um die Versorgung der Bevölkerung oder öffentlicher Einrichtungen mit lebenswichtigen Gütern oder Leistungen sicherzustellen. Die Sicherheit der Energieversorgung insgesamt in den von den Unternehmen belieferten Regionen ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Soll lediglich lokalen Störungen entgegengewirkt werden, kann diese Rechtsverordnung auf einzelne Vorratslager beschränkt werden. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, sofern sich die Freigabe auf einen Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten erstreckt. (2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist aufzuheben, sobald die ihren Erlass rechtfertigenden Gründe wegfallen. | |
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt der Pflicht zur Bevorratung nach § 3 wieder zu entsprechen ist. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. (4) Über eine Freigabe unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie unverzüglich die Kommission der Europäischen Union und die Internationale Energieagentur. (5) Werden Vorräte freigegeben, sollen diese vorrangig den Mitgliedern des Erdölbevorratungsverbandes unter angemessener Berücksichtigung ihres Anteils an der Aufbringung der Kosten des Erdölbevorratungsverbandes angeboten werden. Ein Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes kann die ihm angebotenen Vorratsmengen ganz oder teilweise an ein anderes Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes abtreten. Die freigegebenen Vorräte sind zu Marktpreisen zu verkaufen. Der Erdölbevorratungsverband kann in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die auf diesem Wege nicht abgenommenen freigegebenen Vorräte oder entsprechende Mengen den Mitgliedern des Erdölbevorratungsverbandes im Rahmen eines nachfolgenden Angebotsverfahrens zu Marktpreisen oder über ein Ausschreibungsverfahren anbieten. Das Nähere bestimmt der Beirat durch Richtlinien. | (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt der Pflicht zur Bevorratung nach § 3 wieder zu entsprechen ist. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. (4) Über eine Freigabe unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich die Kommission der Europäischen Union und die Internationale Energieagentur. (5) Werden Vorräte freigegeben, sollen diese vorrangig den Mitgliedern des Erdölbevorratungsverbandes unter angemessener Berücksichtigung ihres Anteils an der Aufbringung der Kosten des Erdölbevorratungsverbandes angeboten werden. Ein Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes kann die ihm angebotenen Vorratsmengen ganz oder teilweise an ein anderes Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes abtreten. Die freigegebenen Vorräte sind zu Marktpreisen zu verkaufen. Der Erdölbevorratungsverband kann in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die auf diesem Wege nicht abgenommenen freigegebenen Vorräte oder entsprechende Mengen den Mitgliedern des Erdölbevorratungsverbandes im Rahmen eines nachfolgenden Angebotsverfahrens zu Marktpreisen oder über ein Ausschreibungsverfahren anbieten. Das Nähere bestimmt der Beirat durch Richtlinien. |
(6) Vorräte, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gehalten werden, unterliegen, sofern diese für eine Maßnahme nach Artikel 20 der Richtlinie 2009/119/EG verwendet werden sollen, weder der Zwangsvollstreckung noch der Pfändung, noch kann an diesen ein Zurückbehaltungsrecht begründet werden. | |
(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hält jederzeit für den Fall einer bedeutenden Versorgungsunterbrechung Interventionspläne und organisatorische Maßnahmen zur Durchführung dieser Pläne verfügbar und unterrichtet über beide die Kommission der Europäischen Union auf deren Anfrage. | (7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hält jederzeit für den Fall einer bedeutenden Versorgungsunterbrechung Interventionspläne und organisatorische Maßnahmen zur Durchführung dieser Pläne verfügbar und unterrichtet über beide die Kommission der Europäischen Union auf deren Anfrage. |
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