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Änderung § 37 ErdölBevG vom 01.01.2020
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§ 37 ErdölBevG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 37 ErdölBevG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2101 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37 Übrige Meldepflichten | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Erdölbevorratungsverband übermittelt dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle monatlich die Angaben, die er zur Berechnung der Beiträge von seinen Mitgliedern erhalten hat. 2 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die Angaben nachzuprüfen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Erdölbevorratungsverband übermittelt dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle monatlich die Angaben, die er zur Berechnung der Beiträge von seinen Mitgliedern oder zum Zwecke der Beitragserstattung von seinen Nichtmitgliedern erhalten hat. 2 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die Angaben nachzuprüfen. |
(2) 1 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt der Kommission der Europäischen Union monatlich eine Statistik über die Höhe der im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Unternehmen gehaltenen Bestände, deren Bevorratung mit diesem Gesetz nicht vorgeschrieben ist. 2 Es gewährleistet dabei den Schutz sensibler Daten und gibt keine Namen von Eigentümern an. |
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