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Artikel 2 - Gesetz zur Neufassung des Erdölbevorratungsgesetzes, zur Änderung des Mineralöldatengesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (ErdölBevGEG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Mineralöldatengesetzes
Das Mineralöldatengesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2353), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.
- 2.
- § 2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „der erste bestimmungsgemäße Empfänger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Wörter „derjenige mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, der das Eigentum an dem Erdöl oder den Erdölerzeugnissen von dem Gebietsfremden erwirbt" ersetzt.
- b)
- Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ist der vorgenannte Erwerber seinerseits nicht gebietsansässig, so ist insoweit der letzte gebietsansässige Lagerhalter meldepflichtig, der das Erdöl oder die Erdölerzeugnisse in sein Lager aufgenommen hat." - c)
- Folgende Sätze werden angefügt:
„Meldepflichtig sind auch Gebietsfremde, denen durch einen ausländischen Staat eine Bevorratungspflicht für Erdöl oder Erdölerzeugnisse auferlegt ist, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllen oder Bestände an Erdöl oder Erdölerzeugnissen im Geltungsbereich dieses Gesetzes halten. Hält ein gebietsfremder Vorratspflichtiger im Sinne des Satzes 4 Bestände an Erdöl oder Erdölerzeugnissen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auch denjenigen, der von dem Gebietsfremden mit der Lagerung seiner Bestände beauftragt worden ist, zur Abgabe von Meldungen verpflichten."
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:„(2) Meldepflichtige nach § 2 Absatz 4 Satz 4 haben zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a zu melden, ob es sich um spezifische Vorräte im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 9), handelt."
- b)
- Die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 werden die Absätze 3, 4 und 5.
- 4.
- In § 5 Absatz 2 wird das Wort „Gemeinschaften" durch das Wort „Union" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Neufassung des Erdölbevorratungsgesetzes, zur Änderung des Mineralöldatengesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ErdölBevGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErdölBevGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 327 10. ZustAnpV Änderung des Mineralöldatengesetzes
... Das Mineralöldatengesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2353), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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