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Änderung § 1 PostLV vom 06.06.2015
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§ 1 PostLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung | § 1 PostLV n.F. (neue Fassung) in der am 06.06.2015 geltenden Fassung durch Artikel 6 Abs. 2 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Geltungsbereich, Grundsätze | |
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen tritt. (3) § 3 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung an den Anforderungen des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens gemessen werden. (4) Als dienstliche Gründe im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe, die sich aus den organisatorischen oder personellen Strukturen der Postnachfolgeunternehmen ergeben. (5) Als Arbeitsposten im Sinne dieser Verordnung sowie als Dienstposten im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung gelten auch Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die wahrgenommen werden | |
(Text alte Fassung) 1. während einer Beurlaubung nach § 4 Absatz 3 des Postpersonalrechtsgesetzes, 2. während einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach § 13 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung oder 3. während einer Zuweisung nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes. | (Text neue Fassung) 1. während einer Beurlaubung nach § 4 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes oder 2. während einer Zuweisung nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes. |
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