Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (FZVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 13.01.2012 BGBl. I S. 103 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 4a V. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1086
Geltung ab 01.07.2012, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 2 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 GebOSt Anlage

Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98) wird wie folgt geändert:

1.
In der Gebührennummer 125 werden die Wörter „sowie die Bearbeitung einer Meldung der Haftpflichtversicherer über die Zuteilung eines Versicherungskennzeichens" gestrichen.

2.
Nach der Gebührennummer 126.2 wird folgende Gebührennummer 127 eingefügt:

„127Registrierung einer elektronischen Mitteilung über die Zuteilung eines Versicherungskennzeichens
im ZFZR
0,20”.


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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 FZVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 FZVuaÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Im 2. ...
Artikel 7 FZVuaÄndV Inkrafttreten
... 2 und 3 am 1. Juli 2012 in Kraft. Artikel 1 Nummer 16 tritt am 1. Februar 2012 in Kraft. Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in ...


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