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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (FZVuaÄndV k.a.Abk.)
V. v. 13.01.2012 BGBl. I S. 103 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 4a V. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1086
Geltung ab 01.07.2012, abweichend siehe Artikel 7
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Geltung ab 01.07.2012, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 3 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Im 2. Abschnitt, Unterabschnitt A, Nummer 1 wird die Überschrift „Fahrerlaubnis und Führerschein" durch die Überschrift „Fahrerlaubnis, Führerschein und Fahrberechtigung" ersetzt.
- 2.
- In der Gebührennummer 201 werden in der Spalte „Gegenstand" am Ende die Wörter „; Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes" angefügt.
- 3.
- In der Gebührennummer 202 werden in der Spalte „Gegenstand" nach dem Wort „Fahrgastbeförderung" die Wörter „, Erteilung einer Fahrberechtigung" eingefügt.
- 4.
- Nach der Gebührennummer 202.9 wird folgende Gebührennummer 202.10 eingefügt:
„202.10 | Erteilung einer Fahrberechtigung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes | 19,20”. |
- 5.
- In der Gebührennummer 206 werden nach den Wörtern „Entziehung, Widerruf oder Rücknahme einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung;" die Wörter „Aberkennung des Rechts oder Feststellung der fehlenden Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen;" eingefügt.
- 6.
- Der Gebührennummer 221 wird in Spalte „Gegenstand" nach der Angabe „um 5,10 Euro." folgender Satz angefügt:
„Die Gebühren nach Nummern 221.1 und 221.2 erhöhen sich im Falle der Zuteilung eines Wechselkennzeichens um 6,00 Euro." - 7.
- Die Gebührennummer 222 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Spalte „Gegenstand" wird das Wort „(aufgehoben)" durch die Angabe
„Zuteilung und Ausfertigung eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II außerhalb eines Zulassungsverfahrens
Diese Gebühr erhöht sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 12 Absatz 2 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro."
ersetzt. - b)
- In der Spalte „Gebühr Euro" ist die Angabe „10,20" einzufügen.
- 8.
- In der Gebührennummer 223 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „52,30" durch die Angabe „49,70" ersetzt.
- 9.
- Nach der Gebührennummer 223 wird folgende Gebührennummer 223.1 eingefügt:
„223.1 | Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV | 39,50". |
- 10.
- In der Gebührennummer 227 wird in der Spalte „Gegenstand" in Satz 2 die Angabe „Nummern 227.2 und 227.3" durch die Angabe „Nummer 227.3" ersetzt.
- 11.
- In der Gebührennummer 227.1 wird in der Spalte „Gegenstand" nach dem Wort „Betriebserlaubnis" die Angabe „nach § 21 StVZO" eingefügt.
- 12.
- In der Gebührennummer 227.2 werden in der Spalte „Gegenstand" nach dem Wort „eigenen" das Wort „amtlichen" und nach dem Wort „Kennzeichens" die Wörter „, Änderung der Erkennungsnummer, Änderung des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen" gestrichen.
- 13.
- Nach der Gebührennummer 227.5 wird folgende Gebührennummer 227.6 eingefügt:
„227.6 | Änderung der Erkennungsnummer oder des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen | 26,30". |
- 14.
- In der Gebührennummer 252 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „21,50 bis 93,10" durch die Angabe „21,50 bis 200,00" ersetzt.
- 15.
- In der Gebührennummer 402 werden in der Spalte „Gegenstand" nach dem Wort „Fahrerlaubnis" die Wörter „oder eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes" eingefügt.
- 16.
- In der Gebührennummer 402.5 werden in der Spalte „Gegenstand" nach der Angabe „Klassen C1, C1E" die Wörter „oder für eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes" angefügt.
- 17.
- Die Gebührennummer 413.5 wird wie folgt gefasst:
„413.5 | Abgasuntersuchung bestimmter Kraftfahrzeuge entsprechend der Durchführungs-Richtlinie für die Untersuchung der Abgase Wird die Abgasuntersuchung als Teiluntersuchung der Hauptuntersuchung durchgeführt, ergibt sich der zulässige Gebührenrahmen durch Multiplikation der festgeschriebenen Gebühren mit 0,85." |
- 18.
- Die Gebührennummern 413.5.1.1 und 413.5.1.2 werden wie folgt gefasst:
„413.5.1.1 | Abgasuntersuchungen mit Abgasmessung am Auspuffendrohr | 21,20 bis 98,00 |
413.5.1.2 | Abgasuntersuchungen ohne Abgasmessung am Auspuffendrohr | 11,95 bis 55,20". |
- 19.
- Die Gebührennummern 413.5.1.3 bis 413.5.1.7 werden aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 FZVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FZVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1086
Artikel 4 47. StVRÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I S. 103) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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