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Änderung Artikel 6 Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung vom 01.06.2012
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Artikel 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung | Artikel 6 n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 4a V. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1086 |
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(Text alte Fassung) Artikel 6 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung | (Text neue Fassung)Artikel 6 (aufgehoben) |
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 61 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 19 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 'Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126) vor, ist die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen ist.' b) In Absatz 5 wird dem Satz 1 folgender Satz vorangestellt: 'Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden; Ausnahmen sind nur nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 zulässig.' 2. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach Satz 3 die folgenden Sätze eingefügt: 'Dem Gutachten ist eine Anlage beizufügen, in der die technischen Vorschriften angegeben sind, auf deren Grundlage dem Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann. In den Fällen des § 19 Absatz 2 sind in dieser Anlage zusätzlich die Änderungen darzustellen, die zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis geführt haben.' b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: '(1a) Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist eine Begutachtung nur zulässig, wenn nach § 19 Absatz 2 die Betriebserlaubnis erloschen ist.' |
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