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Erste Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung (1. WpAIVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 25a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) eingefügt worden ist, unter Berücksichtigung des Artikels 21 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3376), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
„§ 17a Berechnung des Stimmrechtsanteils für die Mitteilung nach § 25a Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
In die Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 25a Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sind nicht einzubeziehen:- 1.
- Finanzinstrumente und sonstige Instrumente im Sinne des § 25a Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, die sich auf eigene Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, beziehen und es diesem aufgrund ihrer Ausgestaltung ermöglichen, solche Aktien zu erwerben, und
- 2.
- Anteile von Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, an Aktienkörben (Baskets) und Indizes, wenn bei der Berechnung des Preises des Finanzinstruments oder sonstigen Instruments im Sinne des § 25a Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zum jeweiligen Erwerbszeitpunkt die Aktien mit höchstens 20 Prozent Berücksichtigung finden."
- 2.
- In § 18 wird nach der Angabe „Abs. 1a" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „§ 25 Abs. 1 Satz 1" die Wörter „und § 25a Absatz 1 Satz 1" eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2012 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Schäuble
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