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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes und zur Änderung des Unterlassungsklagengesetzes (VSchDGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
§ 4a des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 2 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden." - 2.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Ansprüche stehen den Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu. Es wird unwiderleglich vermutet, dass ein nach § 7 Absatz 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes beauftragter Dritter eine Stelle nach Satz 1 ist. § 3 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden."
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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes und zur Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 VSchDGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSchDGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
SEPA-Begleitgesetz
G. v. 03.04.2013 BGBl. I S. 610
Artikel 5 SEPA-BG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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