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§ 13 - Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
Artikel 1 G. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 148, 1281 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 14.02.2012; FNA: 7823-7 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 14.02.2012; FNA: 7823-7 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 13 Vorschriften für die Einschränkung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
§ 13 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewandt werden, soweit der Anwender damit rechnen muss, dass ihre Anwendung im Einzelfall
- 1.
- schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf das Grundwasser oder
- 2.
- sonstige erhebliche schädliche Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt,
(2) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist es verboten,
- 1.
- wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- 2.
- wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören,
- 3.
- Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- 4.
- wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
(3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Anforderungen erforderlich sind.
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall über Absatz 2 Satz 3 und 4 hinaus weitere Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 2 Satz 1
- 1.
- zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden,
- 2.
- zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt,
- 3.
- für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder der künstlichen Vermehrung,
- 4.
- im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
- 5.
- aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art
Zitierungen von § 13 PflSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 PflSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 60 PflSchG Behördliche Anordnungen
... Pflanzenschutzmittels zur Verhütung von Verstößen gegen § 12 oder § 13 Absatz 1, 2. das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels, wenn die erforderliche ...
§ 68 PflSchG Bußgeldvorschriften (vom 13.07.2021)
... 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 3, § 8, § 13 Absatz 3 , § 16 Absatz 2 Satz 2, § 20 Absatz 3 Satz 4, § 20 Absatz 4 Satz 2, § 23 Absatz ... 1 oder 2 im Haus- und Kleingartenbereich ein Pflanzenschutzmittel anwendet, 9. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 1 einem wild lebenden Tier nachstellt, es fängt, verletzt oder tötet oder seine ... aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört, 10. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 ein wild lebendes Tier erheblich stört, 11. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 3 ... § 13 Absatz 2 Nummer 2 ein wild lebendes Tier erheblich stört, 11. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 3 eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte aus der Natur entnimmt, beschädigt oder ... aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört, 12. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 4 eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder sie oder ihren ...
§ 69 PflSchG Strafvorschriften (vom 14.02.2012)
... bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 1 ein wild lebendes Tier einer besonders geschützten Art, die in Artikel 4 ...
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024)
... Schienenfahrzeuge § 12 Absatz 2 PflSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 13 Absatz 3 oder Absatz 4 PflSchG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 60 PflSchG i. V. m. ...
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