(1) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ohne Genehmigung nach Absatz 2 ist verboten.
(2) 1Die zuständige Behörde kann auf Antrag die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit einem Luftfahrzeug nach Maßgabe des Satzes 2 und der Absätze 3 und 4 genehmigen, soweit es für eine wirksame Anwendung keine vergleichbaren anderen Möglichkeiten gibt oder durch die Anwendung mit Luftfahrzeugen gegenüber der Anwendung vom Boden aus eindeutige Vorteile im Sinne geringerer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder den Naturhaushalt bestehen. 2Eine Genehmigung soll nur erteilt werden zur Bekämpfung von Schadorganismen
- 1.
- im Weinbau in Steillagen,
- 2.
- im Kronenbereich von Wäldern.
3Die zuständige Behörde verbindet die Genehmigung mit den Auflagen, die erforderlich sind, um eine bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung einschließlich des Schutzes von Wohngebieten sicherzustellen.
4Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich entfallen ist; im Übrigen bleiben die
§§ 48 und
49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
(3) Zusätzlich zu den Vorschriften nach
§ 12 darf eine Genehmigung nach Absatz 2 nur für die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels erteilt werden,
- 1.
- das vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Rahmen eines Zulassungsverfahrens auch für die Anwendung mit Luftfahrzeugen zugelassen worden ist oder
- 2.
- das auf Grund seiner Eigenschaften vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für die Anwendung mit Luftfahrzeugen nach dem Verfahren nach Absatz 4 genehmigt worden ist.
(4) 1Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit genehmigt Pflanzenschutzmittel nach Absatz 3 Nummer 2 auf Antrag im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung, dem Julius Kühn-Institut und dem Umweltbundesamt, wenn eine Prüfung ergibt, dass das Pflanzenschutzmittel auf Grund seiner Eigenschaften bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung auch bei der Anwendung mit Luftfahrzeugen keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf Grundwasser und keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen auf den Naturhaushalt hat. 2Ist es zur Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 erforderlich, legt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit von der Zulassung des Pflanzenschutzmittels abweichende Anwendungsbestimmungen und Auflagen fest.
(5) 1Die Genehmigung können außer dem Zulassungsinhaber beantragen:
- 1.
- derjenige, der Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in einem Betrieb der Landwirtschaft, des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft anwendet,
- 2.
- juristische Personen, deren Mitglieder Personen nach Nummer 1 sind oder
- 3.
- amtliche und wissenschaftliche Einrichtungen, die in den Bereichen Landwirtschaft, Gartenbau oder Forstwirtschaft tätig sind.
2Ist der Antragsteller nicht der Zulassungsinhaber des Pflanzenschutzmittels, ist vor der Entscheidung über die Genehmigung der Zulassungsinhaber zu hören.
(6) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger eine Liste der Pflanzenschutzmittel, für die eine Genehmigung zur Anwendung mit Luftfahrzeugen erteilt worden ist.
(7) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und für Arbeit und Soziales
- 1.
- die Anforderungen
- a)
- an Pflanzenschutzmittel zur Anwendung mit Luftfahrzeugen,
- b)
- an die Anwendung mit Luftfahrzeugen,
- c)
- an die zu verwendenden Geräte sowie
- 2.
- die näheren Einzelheiten zu Voraussetzungen, Inhalt und Verfahren einer Genehmigung nach den Absätzen 2 oder 4
zu regeln.
(8) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
- 1.
- zum Ende des Jahres über die erteilten Genehmigungen, insbesondere über den Anwendungszweck, die Häufigkeit der Anwendung, die Aufwandmenge pro Fläche, den Anwendungszeitpunkt, die Größe der Anwendungsfläche und die erteilten Auflagen sowie
- 2.
- unverzüglich über Kenntnisse, die Anhaltspunkte auf Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier oder den Naturhaushalt geben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 2 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953, 1962; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 507
Artikel 1 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953; zuletzt geändert durch Artikel 376 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Artikel 3 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953, 1970
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Artikel 3 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953, 1970
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
V. v. 22.10.2013 BGBl. I S. 3872; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4110