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§ 21 - Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
Artikel 1 G. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 148, 1281 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 14.02.2012; FNA: 7823-7 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 14.02.2012; FNA: 7823-7 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 21 Erhebung von Daten über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
(1) 1Das Julius Kühn-Institut ist zuständig für die Erhebung von Daten in nicht personenbezogener Form über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und erstellt Statistiken zur Erfüllung der Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über Statistiken zu Pestiziden (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 1). 2Die zuständigen Behörden der Länder wirken bei den Erhebungen mit. 3Die nach Satz 1 erhobenen Daten dürfen nur zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 sowie zur Überprüfung der Maßnahmen nach dem Aktionsplan im Sinne des § 4 verwendet werden. 4§ 63 ist nicht anzuwenden.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalt und Form der Erhebungen zu regeln.
(3) 1Das Julius Kühn-Institut macht die Auswertung der Erhebungen im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt. 2Es übermittelt die Ergebnisse gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 an die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission.
Text in der Fassung des Artikels 375 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
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Frühere Fassungen von § 21 PflSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 375 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 PflSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 PflSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 65 PflSchG Geheimhaltung
... diese als vertraulich gekennzeichnet hat. Ausgenommen die Übermittlung von Daten nach § 21 Absatz 3 gilt Satz 1 entsprechend für Angaben, die das Julius Kühn-Institut im Rahmen ... für Angaben, die das Julius Kühn-Institut im Rahmen seiner Aufgaben nach § 21 oder einer Prüfung nach § 52 erhalten hat. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 375 10. ZustAnpV Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
... „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt. 10. In § 21 Absatz 2 und § 24 Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Ernährung, ...
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