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§ 37 - Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
Artikel 1 G. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 148, 1281 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 14.02.2012; FNA: 7823-7 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 14.02.2012; FNA: 7823-7 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 37 Neue Erkenntnisse
§ 37 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständig für die Prüfung der Meldungen nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.
(2) Der Meldung nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind Unterlagen und Proben beizufügen, aus denen sich die neuen Erkenntnisse ergeben.
Zitierungen von § 37 PflSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 PflSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 66 PflSchG Übermittlung von Daten
... hinaus Angaben und Unterlagen, die es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den §§ 33 bis 39 und 42 erlangt hat, an die in Satz 1 genannten Stellen übermitteln, soweit dies durch ...
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