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§ 49 - Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
Artikel 1 G. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 148, 1281 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 14.02.2012; FNA: 7823-7 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 14.02.2012; FNA: 7823-7 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 49 Pflichten des Inhabers der Genehmigung für den Parallelhandel
§ 49 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Inhaber einer Genehmigung nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist verpflichtet, Rechnungen, Kaufbelege und Lieferscheine, die das parallelgehandelte Pflanzenschutzmittel betreffen, für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens dieser Unterlagen folgt, aufzubewahren. In den in Satz 1 genannten Unterlagen dürfen keine Angaben entfernt, unkenntlich gemacht, überdeckt oder unterdrückt werden.
(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann vom Inhaber der Genehmigung zum Nachweis des fortdauernden Vorliegens der Voraussetzungen der Genehmigung innerhalb bestimmter Fristen
- 1.
- Proben des parallel einzuführenden Pflanzenschutzmittels,
- 2.
- eine Vergleichsuntersuchung im Sinne des § 46 Absatz 2 sowie Unterlagen, zu denen er Zugang hat, oder deren Beschaffung ihm zugemutet werden kann,
(3) Erfährt der Inhaber der Genehmigung zum Parallelhandel von neuen Erkenntnissen über das von ihm in Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel hinsichtlich der Auswirkungen des Pflanzenschutzmittels auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie den Naturhaushalt, ist er verpflichtet, dies unverzüglich dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit anzuzeigen. Der Anzeige sind die Angaben, Unterlagen und Proben beizufügen, aus denen sich die neuen Erkenntnisse ergeben.
(4) Verwendet der Inhaber der Genehmigung für die Kennzeichnung nach § 47 Absatz 1 nicht die Chargennummer des Zulassungsinhabers des parallel einzuführenden Pflanzenschutzmittels, so hat er Aufzeichnungen zu führen und für die Dauer von mindestens fünf Jahren aufzubewahren, aus denen sich die Entsprechung der von ihm verwendeten Chargennummer mit denen des Zulassungsinhabers des parallel einzuführenden Pflanzenschutzmittels ergibt. Er hat diese Aufzeichnung auf Verlangen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugänglich zu machen, wenn der Verdacht eines Missbrauchs im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 besteht.
Zitierungen von § 49 PflSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 PflSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 50 PflSchG Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung für den Parallelhandel
... wenn der Inhaber der Genehmigung 1. wiederholt gegen seine Pflichten nach § 49 verstoßen hat oder 2. eine erteilte Genehmigung dazu missbraucht hat, ein anderes ...
§ 51 PflSchG Innergemeinschaftliches Verbringen von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf
... Eine Kennzeichnung des Eigenimportes nach § 47 Absatz 1 ist nicht erforderlich. § 49 Absatz 2 bis 4 ist nicht anzuwenden. Das Pflanzenschutzmittel darf nur in dem Betrieb angewendet ...
§ 68 PflSchG Bußgeldvorschriften (vom 13.07.2021)
... § 46 Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, 30. entgegen § 49 Absatz 1 Satz 1 Rechnungen, Kaufbelege und Lieferscheine nicht aufbewahrt, 31. entgegen § 49 ... Absatz 1 Satz 1 Rechnungen, Kaufbelege und Lieferscheine nicht aufbewahrt, 31. entgegen § 49 Absatz 1 Satz 2 Angaben entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt, 32. einer ... macht, überdeckt oder unterdrückt, 32. einer vollziehbaren Anordnung nach § 49 Absatz 2 zuwiderhandelt, 33. entgegen § 49 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht ... einer vollziehbaren Anordnung nach § 49 Absatz 2 zuwiderhandelt, 33. entgegen § 49 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 34. entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 35. ... Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 35. entgegen § 49 Absatz 4 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, 36. entgegen ...
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