§ 57 Julius Kühn-Institut
(1) Das Julius Kühn-Institut ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.
(2) Das Julius Kühn-Institut hat zusätzlich zu den Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnungen nach §
52 Absatz 4 und §
67 oder durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind oder werden, folgende Aufgaben:
- 1.
- die Unterrichtung und Beratung der Bundesregierung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes,
- 2.
- Forschung im Rahmen des Zweckes dieses Gesetzes, einschließlich bibliothekarischer und dokumentarischer Erfassung, Auswertung und Bereitstellung von Informationen,
- 3.
- Forschung
- a)
- in den Bereichen Pflanzenbau, Grünlandwirtschaft und Pflanzenernährung und
- b)
- im Bereich der Pflanzengenetik sowie
Unterrichtung und Beratung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft in allen Fragen, die zu den Aufgaben des Julius Kühn-Institutes nach den Buchstaben a und b gehören,
- 4.
- Risikoanalyse und -bewertung im Bereich der Ein- und Verschleppung von Schadorganismen sowie Mitwirkung bei der Erarbeitung nationaler und internationaler Normen auf dem Gebiet der Pflanzengesundheit,
- 5.
- Mitwirkung an und Begleitung von Programmen und Maßnahmen, einschließlich der Überwachung, der Länder und der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zur Verhinderung der Ein- und Verschleppung von Schadorganismen sowie der Mitwirkung bei der Diagnose von Schadorganismen und der Wahrnehmung von Referenzfunktionen,
- 6.
- Mitwirkung beim Schließen von Bekämpfungslücken einschließlich Mitwirkung bei der Erstellung der Liste der geringfügigen Anwendungen sowie der Beurteilung des öffentlichen Interesses nach Artikel 51 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
- 7.
- Mitwirkung bei der Überwachung des Inverkehrbringens und der Verwendung von Pflanzenschutzgeräten sowie von Geräten, die im Pflanzenschutz verwendet werden, aber keine Pflanzenschutzgeräte sind,
- 8.
- Prüfung und Entwicklung von Verfahren des Pflanzenschutzes einschließlich des Resistenzmanagements für Pflanzenschutzmittel,
- 9.
- Prüfung der Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf Nutzarthropoden, Bodenmakro- und Bodenmikroorganismen zur Bewertung des Nutzens von Pflanzenschutzmitteln,
- 10.
- die Prüfung von Pflanzen auf ihre Widerstandsfähigkeit gegen Schadorganismen,
- 11.
- die Untersuchung von Bienen auf Schäden durch Pflanzenschutzmittel.
(3) Das Julius Kühn-Institut kann Geräte und Einrichtungen prüfen, die im Pflanzenschutz benutzt werden, aber keine Pflanzenschutzgeräte sind, und diese in einer Liste im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen.
(4) Das Julius Kühn-Institut macht die nach Artikel X des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens verabschiedeten Standards bekannt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 6 PflSchG Pflanzenschutzmaßnahmen (vom 13.07.2021) ... (EG) Nr. 1107/2009 hinaus sind Schadorganismen im Sinne des Absatzes 1 und der §§ 8, 57 , 59, 60 und 62 Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien, die Schäden ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des BerufsbildungsgesetzesA. v. 03.06.2015 BGBl. I S. 914
Zitat in folgenden NormenAnbaumaterialverordnung (AGOZV)
V. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1964; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
§ 16 AGOZV Vergleichsprüfungen (vom 19.10.2023) ... und 2 wirkt das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, nach § 57 Absatz 2 Nummer 10 des Pflanzenschutzgesetzes in Abstimmung mit der zuständigen Behörde ...
Besondere Gebührenverordnung BMEL (BMELBGebV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Anlage BMELBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 19.07.2022) ... mit Quali- tätssicherungssystemen zur Staubminderungen nach § 57 Absatz 3 PflSchG 59 bis 620 12 Prüfung von ... 59 bis 620 12 Prüfung von Sägeräten nach § 57 Absatz 3 PflSchG 12.1 Allgemeine Bearbeitung des Antrags 59 ... Untersuchung von Bienen auf Schäden durch Pflanzenschutzmittel nach § 57 Absatz 2 Nummer 11 PflSchG ist gebührenfrei. Abschnitt 11 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Pflanzengesundheit
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2354
Artikel 2 PflGesGEG Änderung des Pflanzenschutzgesetzes ... (weggefallen)". 2. In § 6 Absatz 4 wird die Angabe „§§ 7, 8, 57 , 59, 60 und 62" durch die Angabe „§§ 8, 57, 59, 60 und 62" ersetzt. ... Angabe „§§ 7, 8, 57, 59, 60 und 62" durch die Angabe „§§ 8, 57 , 59, 60 und 62" ersetzt. 3. § 7 wird aufgehoben. 4. In § 8 ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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