Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen notwendig sind. Sie kann insbesondere untersagen:
- 1.
- die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels zur Verhütung von Verstößen gegen § 12 oder § 13 Absatz 1,
- 2.
- das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels, wenn die erforderliche Zulassung oder Genehmigung nicht vorliegt, oder
- 3.
- die Einfuhr oder das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat von Schadorganismen oder Befallsgegenständen.
§ 6 PflSchG Pflanzenschutzmaßnahmen (vom 13.07.2021) ... Nr. 1107/2009 hinaus sind Schadorganismen im Sinne des Absatzes 1 und der §§ 8, 57, 59, 60 und 62 Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien, die Schäden an ...
§ 68 PflSchG Bußgeldvorschriften (vom 13.07.2021) ... 16 Absatz 2 Satz 2, § 20 Absatz 3 Satz 4, § 20 Absatz 4 Satz 2, § 23 Absatz 5 oder § 60 Satz 2 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 3 Absatz 3 ein Tier oder eine Pflanze verwendet, ...
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2354
Artikel 2 PflGesGEG Änderung des Pflanzenschutzgesetzes ... 2. In § 6 Absatz 4 wird die Angabe „§§ 7, 8, 57, 59, 60 und 62" durch die Angabe „§§ 8, 57, 59, 60 und 62" ersetzt. ... „§§ 7, 8, 57, 59, 60 und 62" durch die Angabe „§§ 8, 57, 59, 60 und 62" ersetzt. 3. § 7 wird aufgehoben. 4. In § 8 werden die ...