Tools:
Update via:
Änderung § 56 PflSchG vom 15.08.2013
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des PflSchGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 56 PflSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 56 PflSchG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 84 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 56 Kosten | (Text neue Fassung)§ 56 (aufgehoben) |
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für 1. seine Amtshandlungen nach diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes oder nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und 2. berichterstattende Tätigkeiten nach den Artikeln 7, 15, 18 Satz 3 Buchstabe f oder Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr nach Satz 1 ist auch der mit den Mitwirkungshandlungen des Bundesinstitutes für Risikobewertung, des Julius Kühn-Institutes und des Umweltbundesamtes verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 sind die Kosten von demjenigen zu erheben, der die Prüfung eines Wirkstoffes, Safeners, Synergisten oder Zusatzstoffes veranlasst; in diesem Falle gilt das Verwaltungskostengesetz entsprechend. (2) Das Julius Kühn-Institut erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für seine Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Werden gebührenpflichtige Tatbestände geregelt, bei denen die Mitwirkung des Umweltbundesamtes gesetzlich vorgeschrieben ist, ist auch das Einvernehmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erforderlich. Der Nutzen der Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte, Verfahren des Pflanzenschutzes sowie der Geräte und Einrichtungen, die im Pflanzenschutz benutzt werden, für die Allgemeinheit ist angemessen zu berücksichtigen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10080/al0-40601.htm