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Änderung § 72 PflSchG vom 08.09.2015
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§ 72 PflSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 72 PflSchG n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2354 |
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(Textabschnitt unverändert) § 72 Eilverordnungen | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann bei Gefahr im Verzug Rechtsverordnungen nach § 7 Absatz 1 und 2, § 8 Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 19 Absatz 2, § 25 Absatz 3 oder § 32 Absatz 4, in den Fällen des § 6 Absatz 1 und 2 und des § 7 Absatz 1 auch wenn es zur unverzüglichen Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne Einvernehmen der jeweils zu beteiligenden Bundesministerien erlassen. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann bei Gefahr im Verzug Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 19 Absatz 2, § 25 Absatz 3 oder § 32 Absatz 4, in den Fällen des § 6 Absatz 1 und 2 auch wenn es zur unverzüglichen Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne Einvernehmen der jeweils zu beteiligenden Bundesministerien erlassen. |
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. |
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