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Änderung § 8 PflSchG vom 13.07.2021
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§ 8 PflSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2021 geltenden Fassung | § 8 PflSchG n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2354 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Anordnungen der zuständigen Behörden | |
(Text alte Fassung) Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung sowie der Ansiedlung von Schadorganismen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis d und Nummer 2 Buchstabe a bis f anordnen, soweit eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 oder § 7 Absatz 1 Satz 1 nicht getroffen ist oder eine durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 oder § 7 Absatz 1 Satz 1 getroffene Regelung nicht entgegensteht. | (Text neue Fassung) Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung sowie der Ansiedlung von Schadorganismen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 anordnen, soweit eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 nicht getroffen ist oder eine durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 getroffene Regelung nicht entgegensteht. |
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