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Änderung § 53 PflSchG vom 16.07.2021
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§ 53 PflSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.07.2021 geltenden Fassung | § 53 PflSchG n.F. (neue Fassung) in der am 16.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146 |
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(Textabschnitt unverändert) § 53 Betriebsanleitung | |
(Text alte Fassung) Erfüllt das Pflanzenschutzgerät besondere Anforderungen im Sinne des § 52 Absatz 1, ist der Hersteller oder Inverkehrbringer verpflichtet, in der Betriebsanleitung, ergänzend zu den durch die auf § 8 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) beruhenden Verordnung über das Inverkehrbringen von Maschinen geforderten Angaben, auf diese Anforderungen und die jeweils einzuhaltenden Betriebsbedingungen hinzuweisen. | (Text neue Fassung) Erfüllt das Pflanzenschutzgerät besondere Anforderungen im Sinne des § 52 Absatz 1, ist der Hersteller oder Inverkehrbringer verpflichtet, in der Betriebsanleitung, ergänzend zu den durch die auf § 8 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) beruhenden Verordnung über das Inverkehrbringen von Maschinen geforderten Angaben, auf diese Anforderungen und die jeweils einzuhaltenden Betriebsbedingungen hinzuweisen. |
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