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Änderung § 30 PflSchG vom 14.02.2012

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§ 30 PflSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2012 geltenden Fassung
§ 30 PflSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2012 geltenden Fassung
durch B. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1281

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abweichender Bezeichnung


(1) Ein Pflanzenschutzmittel, das in Deutschland zugelassen ist, darf auch von anderen als dem Zulassungsinhaber auf der Grundlage einer Vereinbarung mit diesem (Vertriebserweiterung) unter einer abweichenden Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden. Der Zulassungsinhaber hat den Abschluss und die Geltungsdauer oder das Ende der Vereinbarung unter Angabe des Namens, der Anschrift des Berechtigten und der abweichenden Bezeichnung, unter der das Pflanzenschutzmittel von dem Berechtigten in Verkehr gebracht werden soll, unverzüglich dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mitzuteilen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vergibt für das auf Grund einer Vertriebserweiterung in den Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel eine Vertriebsnummer.

(2) Im Falle des Absatzes 1 darf das Pflanzenschutzmittel nur in Verkehr gebracht werden, wenn es nach den Vorschriften des § 31 Absatz 1 und 2 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 6 gekennzeichnet ist.

(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Pflanzenschutzmittel, die auf Grund einer Vertriebserweiterung in den Verkehr gebracht werden, ihre Bezeichnung, den Namen des Berechtigten und den Namen und die Nummer des zugelassenen Pflanzenschutzmittels sowie die Geltungsdauer oder das Ende der Vertriebserweiterung im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(Text alte Fassung)

(4) Ein Pflanzenschutzmittel, das auf Grund einer Vertriebserweiterung in Verkehr gebracht wird, darf noch in Verkehr gebracht werden, soweit das entsprechende zugelassene Pflanzenschutzmittel nach § 28 Absatz 3 noch in Verkehr gebracht werden darf.

(Text neue Fassung)

(4) Ein Pflanzenschutzmittel, das auf Grund einer Vertriebserweiterung in Verkehr gebracht wird, darf noch in Verkehr gebracht werden, soweit das entsprechende zugelassene Pflanzenschutzmittel nach § 28 Absatz 4 noch in Verkehr gebracht werden darf.