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Änderung § 71 PflSchG vom 08.09.2015
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§ 71 PflSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 71 PflSchG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 375 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 71 Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus | |
(Text alte Fassung) Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates nach § 6 Absatz 1 wird die Bekämpfung der Reblaus (Daktulosphaira vitifoliae Fitch) geregelt. Darüber hinaus können, soweit es zur Bekämpfung des Schadorganismus erforderlich ist, die Länder | (Text neue Fassung) 1 Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates nach § 6 Absatz 1 wird die Bekämpfung der Reblaus (Daktulosphaira vitifoliae Fitch) geregelt. 2 Darüber hinaus können, soweit es zur Bekämpfung des Schadorganismus erforderlich ist, die Länder |
1. über Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 hinaus weitergehende Regelungen zur Bekämpfung der Reblaus treffen, 2. die Entschädigung für Maßnahmen zur Bekämpfung der Reblaus abweichend von § 54 Absatz 1 bis 3 regeln. |
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