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Änderung § 40 PflSchG vom 27.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 40 PflSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 40 PflSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 278 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Ergänzende Regeln zu Zulassungs- und Genehmigungsverfahren


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke nähere Einzelheiten zur Festlegung von Anwendungsbestimmungen nach § 36 sowie deren Ausgestaltung und deren Berücksichtigung bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln,

2. das Verfahren der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Ausstellung von Bescheinigungen über die Zulassung für die Ausfuhr,

3. das Verfahren der Genehmigung von Zusatzstoffen und der Anmeldung von Pflanzenstärkungsmitteln sowie,

4. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Einrichtungen, die die Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln zur Erstellung der Angaben und Unterlagen für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln untersuchen,

zu regeln.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass Pflanzenschutzmittel aus anderen Staaten nur über bestimmte Zollstellen in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden dürfen.



(heute geltende Fassung)