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Anhang 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse (2. FlugfunkVÄndV k.a.Abk.)
Anhang 1
Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 2) Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen
1.1.4.3 Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge für Flüge nach Sichtflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;
3.1.4.3 Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge für Flüge nach Sichtflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;
4.1.2 Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge bei Flügen nach Instrumentenflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;
1 Prüfung für den Erwerb des BZF II
- 1.1
- Kenntnisse
Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in deutscher Sprache nachzuweisen: - 1.1.1
- rechtliche Grundlagen des mobilen Flugfunkdienstes im nationalen und internationalen Bereich;
- 1.1.2
- Betriebsverfahren für den Sprechfunkverkehr im mobilen Flugfunkdienst;
- 1.1.3
- Anwendung des Not- und Dringlichkeitsverfahrens im Sprechfunkverkehr des mobilen Flugfunkdienstes;
- 1.1.4
- die wichtigsten Bestimmungen und Betriebsverfahren aus dem Bereich der Flugsicherung:
- 1.1.4.1
- Flugsicherungssystem und Luftraumorganisation in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Such- und Rettungsdienst (SAR);
1.1.4.3 Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge für Flüge nach Sichtflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;
- 1.1.4.4
- Funknavigation bei Flügen nach Sichtflugregeln.
- 1.2
- Fertigkeiten
Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen: - 1.2.1
- Vorbereitung eines Fluges nach Sichtflugregeln von und zu einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle unter Verwendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs erforderlich ist;
- 1.2.2
- Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und Abkürzungen sowie Verfahren einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren.
2 Prüfung für den Erwerb des BZF I
- 2.1
- Kenntnisse gemäß 1.1; in Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber des BZF II sind, und in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, entfällt 2.1.
- 2.2
- Fertigkeiten
Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen: - 2.2.1
- Fertigkeiten gemäß 1.2.1;
- 2.2.2
- Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher und englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und Abkürzungen sowie Verfahren einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren; in Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber des BZF II sind, entfällt die Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache;
- 2.2.3
- Lesen eines Textes in englischer Sprache aus den Luftfahrthandbüchern (etwa 800 Schriftzeichen [Buchstaben, Ziffern und Zeichen]) mit anschließender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache;
- 2.2.4
- in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, sind lediglich Fertigkeiten nach 1.2 nachzuweisen.
3 Prüfung für den Erwerb des BZF E
- 3.1
- Kenntnisse
Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in englischer Sprache nachzuweisen: - 3.1.1
- rechtliche Grundlagen des mobilen Flugfunkdienstes im nationalen und internationalen Bereich;
- 3.1.2
- Betriebsverfahren für den Sprechfunkverkehr im mobilen Flugfunkdienst;
- 3.1.3
- Anwendung des Not- und Dringlichkeitsverfahrens im Sprechfunkverkehr des mobilen Flugfunkdienstes;
- 3.1.4
- die wichtigsten Bestimmungen und Betriebsverfahren aus dem Bereich der Flugsicherung:
- 3.1.4.1
- Flugsicherungssystem und Luftraumorganisation in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Such- und Rettungsdienst (SAR);
3.1.4.3 Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge für Flüge nach Sichtflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;
- 3.1.4.4
- Funknavigation bei Flügen nach Sichtflugregeln.
- 3.2
- Fertigkeiten
Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen: - 3.2.1
- Fertigkeiten gemäß 1.2.1;
- 3.2.2
- Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und Abkürzungen sowie Verfahren einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren.
4 Zusatzprüfung für den Erwerb des AZF
- 4.1
- Kenntnisse
Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in englischer Sprache nachzuweisen:
4.1.2 Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge bei Flügen nach Instrumentenflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;
- 4.1.3
- Funknavigation bei Flügen nach Instrumentenflugregeln einschließlich Radarverfahren;
- 4.1.4
- in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, entfällt 4.1.
- 4.2
- Fertigkeiten
Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen: - 4.2.1
- Vorbereitung eines Fluges nach Instrumentenflugregeln zwischen zwei Verkehrsflughäfen unter Verwendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs erforderlich ist;
- 4.2.2
- Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Instrumentenflugregeln;
- 4.2.3
- in Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber des BZF II sind, Lesen eines Textes in englischer Sprache aus den Luftfahrthandbüchern (etwa 800 Schriftzeichen [Buchstaben, Ziffern und Zeichen]) mit anschließender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache;
- 4.2.4
- in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, sind lediglich Fertigkeiten nach 1.2 nachzuweisen.
5 Zusatzprüfung für den Erwerb des AZF E
- 5.1
- Kenntnisse gemäß 4.1
- 5.2
- Fertigkeiten gemäß 4.2.1 und 4.2.2
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