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Artikel 2 - Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz (2. FMStG)
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 72 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 10 Absatz 1b wird wie folgt gefasst:„(1b) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein Institut, eine Institutsgruppe oder eine Finanzholding-Gruppe Eigenmittelanforderungen einhalten muss, die über die Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 und eine Anordnung nach § 45b Absatz 1 hinausgehen,
- 1.
- um solche Risiken zu berücksichtigen, die nicht oder nicht in vollem Umfang Gegenstand der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 9 sind,
- 2.
- wenn die Risikotragfähigkeit des Instituts, der Institutsgruppe oder der Finanzholding-Gruppe nicht gewährleistet ist,
- 3.
- um den Aufbau eines zusätzlichen Eigenmittelpuffers für Perioden wirtschaftlichen Abschwungs sicherzustellen oder
- 4.
- um einer besonderen Geschäftssituation des Instituts, der Institutsgruppe oder der Finanzholding-Gruppe, etwa bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit, Rechnung zu tragen.
- 2.
- Dem § 45 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:„(6) Die Bundesanstalt kann eine Maßnahme nach Absatz 1 bis 5 auch anordnen, wenn ein Institut, das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe die nach § 10 Absatz 1b Satz 2 angeordneten erhöhten Kapitalanforderungen nicht einhält.(7) Zur Umsetzung der Anordnungen nach Absatz 6 oder § 10 Absatz 1b Satz 2 gelten bis zur Feststellung des Erreichens der Eigenmittelanforderungen durch die Bundesanstalt für Beschlussfassungen der Anteilsinhaberversammlung des Instituts über Kapitalmaßnahmen die §§ 7 bis 7f, 9, 11, 11a, 14 und 15 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes entsprechend. Dies gilt auch dann, wenn andere private oder öffentliche Stellen als der Finanzmarktstabilisierungsfonds zur Erreichung der Kapitalanforderungen teilweise oder vollständig beitragen."
- 3.
- In § 45c Absatz 2 wird nach Nummer 7 die folgende Nummer 7a eingefügt:
- 4.
- In § 49 wird nach der Angabe „des § 8a Absatz 3 bis 5," die Angabe „des § 10 Absatz 1b," eingefügt.
Zitierungen von Artikel 2 2. FMStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. FMStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. FMStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes
G. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1375
Artikel 9 ProspRLUGuaÄndG Änderung des Kreditwesengesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 206) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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