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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2017 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV k.a.Abk.)
V. v. 26.10.1977 BGBl. I S. 1913; aufgehoben durch Artikel 10 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 2129-6-3 Umweltschutz
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 2129-6-3 Umweltschutz
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§ 1 Pflicht zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall
§ 1 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Betreiber folgender Anlagen haben einen betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen:
- 1.
- Ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zum Lagern oder Ablagern von Abfällen;
- 2.
- ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen mit einer Durchsatzleistung von insgesamt mehr als 0,75 Tonnen je Stunde
- a)
- zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung (Vergasung, Entgasung) von Abfällen,
- b)
- zur Kompostierung von Abfällen;
- 3.
- ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zur chemischen oder physikalischen Behandlung von Abfällen mit einer Durchsatzleistung von insgesamt mehr als 0,50 Tonnen je Stunde;
- 4.
- ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung von Abfällen aus Krankenhäusern;
- 5.
- ortsfeste Anlagen zum Lagern oder Behandeln von Autowracks mit einem Betriebsgelände von mehr als 4.000 Quadratmetern.
(2) Betreiber folgender Anlagen haben einen betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen:
- 1.
- Schmelzanlagen für Aluminium und Magnesium;
- 2.
- Fabriken oder Fabrikationsanlagen, in denen folgende Stoffe hergestellt werden:
- a)
- anorganische Säuren, Laugen, Salze,
- b)
- organische Lösemittel,
- c)
- Farb- und Anstrichmittel,
- d)
- Kältemittel,
- e)
- polychlorierte Biphenyle und Terphenyle,
- f)
- Pharmazeutika,
- g)
- Pflanzenbehandlungs- oder Schädlingsbekämpfungsmittel;
- 3.
- Anlagen zur Verarbeitung von Farb- und Anstrichmitteln, soweit sie mit Naßabscheidern ausgerüstet sind;
- 4.
- Anlagen zur Destillation oder Raffination von Erdöl, Erdölerzeugnissen, Altöl oder Schmieröl;
- 5.
- Anlagen zur Veredelung oder Behandlung von Metalloberflächen durch Galvanisieren, Härten, Ätzen oder Beizen;
- 6.
- Anlagen zur Veredelung oder Behandlung von Kunststoffoberflächen durch Galvanisieren, Ätzen oder Beizen;
- 7.
- Krankenhäuser und Kliniken.
Zitierungen von § 1 Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AbfBeauftrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AbfBeauftrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 AbfBeauftrV Mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall
... zuständige Behörde kann anordnen, daß der Betreiber einer der in § 1 bezeichneten Anlagen mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall zu bestellen hat; die Zahl der ...
§ 3 AbfBeauftrV Gemeinsamer Betriebsbeauftragter für Abfall
... von einem Betreiber mehrere der in § 1 bezeichneten Anlagen betrieben, so kann dieser für mehrere Anlagen einen gemeinsamen ...
§ 4 AbfBeauftrV Nicht betriebsangehöriger Betriebsbeauftragter für Abfall
... von in § 1 bezeichneten Anlagen soll die zuständige Behörde auf Antrag die Bestellung eines oder ...
§ 5 AbfBeauftrV Betriebsbeauftragter für Abfall in einem Konzern
... ein oder mehrere Betreiber von in § 1 bezeichneten Anlagen unter der einheitlichen Leitung eines herrschenden Unternehmens ... für Abfall gestatten; dies setzt voraus, daß im Betriebsbereich der in § 1 bezeichneten Anlagen eine oder mehrere Personen mit der erforderlichen Sachkunde und ...
§ 6 AbfBeauftrV Ausnahmevorschrift
... zuständige Behörde hat auf Antrag den Betreiber einer in § 1 bezeichneten Anlage im Einzelfall von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten ...
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