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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2017 aufgehoben
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§ 2 - Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV k.a.Abk.)
V. v. 26.10.1977 BGBl. I S. 1913; aufgehoben durch Artikel 10 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 2129-6-3 Umweltschutz
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 2129-6-3 Umweltschutz
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§ 2 Mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der Betreiber einer der in § 1 bezeichneten Anlagen mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall zu bestellen hat; die Zahl der Betriebsbeauftragten für Abfall ist so zu bemessen, daß eine sachgemäße Erfüllung der in § 11 b des Abfallbeseitigungsgesetzes bezeichneten Aufgaben gewährleistet ist.
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Zitierungen von § 2 Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AbfBeauftrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AbfBeauftrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 AbfBeauftrV Pflicht zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall
... und Kliniken. Satz 1 gilt nicht für Anlagen in denen Abfälle des § 2 Abs. 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes nicht ...
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