Werden von einem Betreiber mehrere der in §
1 bezeichneten Anlagen betrieben, so kann dieser für mehrere Anlagen einen gemeinsamen Betriebsbeauftragten für Abfall bestellen, wenn hierdurch eine sachgemäße Erfüllung der in § 11b des Abfallbeseitigungsgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht gefährdet wird.