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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2017 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV k.a.Abk.)
V. v. 26.10.1977 BGBl. I S. 1913; aufgehoben durch Artikel 10 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 2129-6-3 Umweltschutz
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 2129-6-3 Umweltschutz
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§ 4 Nicht betriebsangehöriger Betriebsbeauftragter für Abfall
Betreibern von in § 1 bezeichneten Anlagen soll die zuständige Behörde auf Antrag die Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Betriebsbeauftragter für Abfall gestatten, wenn hierdurch eine sachgemäße Erfüllung der in § 11b des Abfallbeseitigungsgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht gefährdet wird.
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