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Artikel 3 - Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (KrWAbfRNOG k.a.Abk.)

G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474 (Nr. 10); Geltung ab 01.06.2012, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 3 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes


Artikel 3 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2012 ElektroG § 1, § 2, § 3, § 6, § 9, § 11, § 20, § 23, Anhang III, mWv. 1. März 2012 § 18, § 22

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. November 2011 (BGBl. I S. 2224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 22 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

2.
§ 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz mit Ausnahme von § 17 Absatz 4 und § 54 und die auf Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die §§ 27, 47, 50 Absatz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1, die §§ 62 und 66 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend. Bestehen auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder der nach der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen erlassenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe besondere Anforderungen an die Rücknahme, Wiederverwendung oder Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder an die Verwendung bestimmter Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, bleiben diese Rechtsvorschriften unberührt. Die Nachweispflichten nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten nicht für die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur Sammlung und Erstbehandlung von Altgeräten."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

c)
In Absatz 7 werden die Wörter „Anhang II B des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

d)
In Absatz 9 werden die Wörter „Anhang II A des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „Anlage 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

e)
Absatz 12 wird wie folgt gefasst:

„(12) Vertreiber im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der neue Elektro- und Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet. Der Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, soweit er vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. Satz 1 und Absatz 11 bleiben unberührt."

f)
Nach Absatz 13 werden folgende Absätze 14 und 15 angefügt:

„(14) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung.

(15) Anbieten im Sinne dieses Gesetzes ist das auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Elektro- und Elektronikgeräten; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben."

4.
Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Vertreiber dürfen Elektro- und Elektronikgeräte, deren Hersteller sich entgegen Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß haben registrieren lassen, nicht zum Verkauf anbieten."

5.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

bb)
In Satz 8 werden die Wörter „§ 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" und die Wörter „§ 15 Abs. 1 bis 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 bis 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Die Erfassung nach Absatz 1 ist ausschließlich durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller durchzuführen und hat so zu erfolgen, dass eine spätere Wiederverwendung, Demontage und Verwertung, insbesondere stoffliche Verwertung, nicht behindert werden. § 20 gilt entsprechend."

6.
In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Abs. 12 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 3 Absatz 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.03.2012

7.
Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die zuständige Behörde kann von der Beliehenen Ersatz für die Kosten verlangen, die ihr für die Rechts- und Fachaufsicht nach Absatz 1 entstehen. Der Anspruch darf der Höhe nach die im Haushaltsplan des Bundes für die Durchführung der Rechts- und Fachaufsicht veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


8.
In § 20 werden die Wörter „§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.03.2012

9.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Gebühr soll auch den mit der Amtshandlung verbundenen durchschnittlichen Verwaltungsaufwand der Rechts- und Fachaufsicht nach § 18 decken; die Ermittlung des Verwaltungsaufwandes erfolgt nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und folgender Satz wird angefügt:

„Soweit durch Änderung der Rechtsverordnung eine Verminderung des maßgeblichen Gebührensatzes erfolgt, findet bei nur auf Antrag vorzunehmenden, kostenpflichtigen Amtshandlungen die jeweils im Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung geltende Rechtsverordnung Anwendung."

Ende abweichendes Inkrafttreten


10.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 6 Elektro- und Elektronikgeräte zum Verkauf anbietet,"

bb)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a.
entgegen § 9 Absatz 9 Satz 1 eine Erfassung durchführt,".

a1)
In Absatz 2 wird nach der Angabe „5" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „7" die Angabe „und 7a" eingefügt.

b)
Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4, 4a, 8 und 9 das Umweltbundesamt.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 fließen auch die im gerichtlichen Verfahren angeordneten Geldbußen und die Geldbeträge, deren Verfall gerichtlich angeordnet wurde, der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt."

11.
In Anhang III Nummer 1 Buchstabe n Satz 2 und Nummer 2 Buchstabe a werden jeweils die Wörter „§ 10 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 KrWAbfRNOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrWAbfRNOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)
V. v. 19.04.2013 BGBl. I S. 1111; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 15 ElektroStoffV Übergangsvorschriften (vom 13.07.2018)
... und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212 ) geändert worden ist, fielen, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2019 in Verkehr gebracht ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
V. v. 03.04.2013 BGBl. I S. 657
Eingangsformel 5. ElektroGKostVÄndV
... 22 Absatz 3 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 9 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1110
Artikel 1 ElektroGÄndG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... und Elektronikgerätegesetz vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung und der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
V. v. 03.07.2018 BGBl. I S. 1084
Artikel 1 ElektroStoffVuaÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung*
... und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212 ) geändert worden ist, fielen, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2019 in Verkehr gebracht ...