Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

Verordnung über Gebühren für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biomassestrom- sowie Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsgebührenverordnung - BioNachGebV)

V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 265 (Nr. 10); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4110
Geltung ab 01.03.2012; FNA: 754-22-7 Energieversorgung
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Eingangsformel
§ 1 Erhebung von Gebühren
§ 2 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu § 1 Absatz 4) Gebührenverzeichnis

Eingangsformel



Es verordnen

-
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 63a Absatz 2 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, sowie

-
das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 37e Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) eingefügt worden ist, und des § 66a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 des Energiesteuergesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) eingefügt worden ist,

jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821):

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§ 1 Erhebung von Gebühren


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt nach dieser Verordnung Gebühren zur Deckung des Verwaltungsaufwands für Amtshandlungen

1.
nach den §§ 33, 36 Satz 2, §§ 43, 55 Absatz 1 und § 60 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 70 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie

2.
nach den §§ 33, 36 Satz 2, §§ 43, 55 Absatz 1 und § 59 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 71 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 werden erhoben

1.
von Zertifizierungssystemen im Sinne des § 32 Nummer 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung und des § 32 Nummer 1 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und

2.
von Zertifizierungsstellen im Sinne des § 42 Nummer 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung und des § 42 Nummer 1 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung.

(3) Ist ein Zertifizierungssystem im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 nicht rechtsfähig, wird die Gebühr von der natürlichen oder juristischen Person, die für das Zertifizierungssystem organisatorisch verantwortlich ist, erhoben.

(4) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung.

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§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Februar 2012.

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble

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Anlage (zu § 1 Absatz 4) Gebührenverzeichnis



NummerGebührentatbestandGebührenrahmen
in Euro
1Anerkennung von Zertifizierungssystemen  
1.1Vorläufige Anerkennung eines Zertifizierungssys-
tems (§ 60 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsver-
ordnung, BioSt-NachV; § 59 der Biokraftstoff-
Nachhaltigkeitsverordnung, Biokraft-NachV)
866,50 bis
1.299,74
1.2Endgültige Anerkennung eines Zertifizierungssys-
tems (§ 33 BioSt-NachV, § 33 Biokraft-NachV)
2.166,24 bis
9.423,14
1.3Änderung der vorläufigen Anerkennung eines Zerti-
fizierungssystems (§ 60 i. V. m. § 36 Satz 2 BioSt-
NachV, § 59 i. V. m. § 36 Satz 2 Biokraft-NachV)
108,31 bis
541,56
1.4Änderung der endgültigen Anerkennung eines Zer-
tifizierungssystems (§ 36 Satz 2 BioSt-NachV, § 36
Satz 2 Biokraft-NachV)
108,31 bis
2.707,80
2Anerkennung von Zertifizierungsstellen  
2.1Vorläufige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle
(§ 60 BioSt-NachV, § 59 Biokraft-NachV)
866,50 bis
1.299,74
2.2Endgültige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle
(§ 43 BioSt-NachV, § 43 Biokraft-NachV)
1.624,68 bis
8.015,09
2.3Überwachung einer Zertifizierungsstelle (§ 55 Ab-
satz 1 BioSt-NachV, § 55 Absatz 1 Biokraft-NachV)
 
2.3.1Basisbetrag pro Prüfung einer Zertifizierungsstelle
oder bei Begleitung einer Vor-Ort-Kontrolle einer
Zertifizierungsstelle in einer Schnittstelle, einem
Betrieb oder einer Betriebsstätte
169,70 bis
339,40
2.3.2- zuzüglich je angefangenen Prüfungstag 212,12 bis
848,48
2.3.3- zuzüglich bei Tätigkeit im Ausland je Prüfung 149,12 bis
4.065,76




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