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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2019 aufgehoben
Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem De-Mail-Gesetz (De-Mail-Kostenverordnung - De-Mail-KostV)
V. v. 09.02.2012 BGBl. I S. 267 (Nr. 10); aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 8 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 14.11.2011; FNA: 206-4-1 Öffentliche Informationstechnik
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Geltung ab 14.11.2011; FNA: 206-4-1 Öffentliche Informationstechnik
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Eingangsformel
Auf Grund des § 24 Absatz 2 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666) in Verbindung mit dem Zweiten Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern:
§ 1 Gebühren und Auslagen
(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erhebt Gebühren für die Erteilung des Zertifikats gemäß § 18 Absatz 3 Nummer 4 des De-Mail-Gesetzes.
(2) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erhebt für folgende individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren:
- 1.
- Erteilung der Akkreditierung gemäß § 17 Absatz 1 des De-Mail-Gesetzes,
- 2.
- Erneuerung der Akkreditierung gemäß § 17 Absatz 3 des De-Mail-Gesetzes,
- 3.
- Bestätigung der Gleichwertigkeit ausländischer Diensteanbieter nach § 19 Absatz 2 des De-Mail-Gesetzes und
- 4.
- (Teil-)Untersagung des Betriebs nach § 20 Absatz 3 des De-Mail-Gesetzes.
(3) Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet. Folgende Stundensätze sind zugrunde zu legen:
- 1.
- bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des höheren Dienstes 84 Euro pro Stunde,
- 2.
- bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des gehobenen Dienstes 68 Euro pro Stunde,
- 3.
- bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des mittleren Dienstes 54 Euro pro Stunde.
(4) Werden individuell zurechenbare öffentliche Leistungen außerhalb der Dienststellen erbracht, sind dem Zeitaufwand nach Absatz 3 hinzuzurechnen:
- 1.
- Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik besonders abgegolten werden,
- 2.
- Wartezeiten, die der Gebührenschuldner verursacht hat.
(5) Auslagen werden, soweit sie nicht in die Gebühr einbezogen sind, nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 14. November 2011 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Hans-Peter Friedrich
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10092/index.htm