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§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr und Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr (KVMeistPrV k.a.Abk.)
V. v. 09.02.2012 BGBl. I S. 286 (Nr. 10); zuletzt geändert durch Artikel 59 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.03.2012; FNA: 806-22-6-37 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.03.2012; FNA: 806-22-6-37 Berufliche Bildung
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§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen
(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" umfasst die Handlungsbereiche
- 1.
- Fuhrparktechnik und Fuhrparkmanagement,
- 2.
- Organisation und Kommunikation,
- 3.
- Führung und Personal.
(2) Der Handlungsbereich „Fuhrparktechnik und Fuhrparkmanagement" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
- 1.
- Fuhrparktechnik,
- 2.
- Fuhrparkmanagement.
(3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Fuhrparktechnik" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung der gesetzlichen, technischen und betrieblichen Vorgaben die Fahrzeuge vorschriftsmäßig, verkehrs- und betriebssicher bereitzustellen und die Betriebsbereitschaft von Anlagen und Geräten zu überwachen. Hierzu zählen das Überprüfen des technischen Zustands, die Einhaltung der Instandhaltungs- und Prüfintervalle, die Reinigung der Fahrzeuge sowie das Gewährleisten der Einsatzfähigkeit der Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, der Funktionsfähigkeit der Informationssysteme und der Sicherheitsausstattung. Ferner soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Umsetzung gesetzlicher und technischer Vorgaben für das Laden und Sichern der Ladegüter, die Fahrgastsicherheit und die Durchführung von Beförderungen zu gewährleisten und dabei die einschlägigen naturwissenschaftlichen Grundlagen zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Überprüfen und Sicherstellen des vorschriftsmäßigen, verkehrs- und betriebssicheren Zustands von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen,
- 2.
- Sicherstellen der Funktionsfähigkeit von gesetzlich und betrieblich vorgeschriebenen Kontrollgeräten sowie von Sicherheits- und Informationssystemen in und an Fahrzeugen,
- 3.
- Planen, Veranlassen und Überwachen der Instandhaltung und der vorgeschriebenen Prüfungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen,
- 4.
- Sicherstellen des verkehrs- und betriebssicheren Zustands der Ladung unter Beachtung der Sicherungsmittel und der Ladehilfsmittel,
- 5.
- Planen, Veranlassen und Überwachen der Instandhaltung der Ladungssicherungsmittel sowie der Sicherheitsausrüstung und der Sicherheitsausstattung nach den gesetzlichen, technischen und betrieblichen Anforderungen,
- 6.
- Erhalten der Betriebsbereitschaft von Anlagen und Geräten und Überwachen von Instandhaltungs- und Prüfintervallen,
- 7.
- Berücksichtigen von naturwissenschaftlichen und technischen Grundlagen bei der Beförderung.
(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Fuhrparkmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung der gesetzlichen, vertraglichen und betrieblichen Vorgaben sowie technischer, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte den Einsatz von Fahrzeugen und sonstigen Betriebsmitteln für die Erbringung von Beförderungsleistungen zu planen, zu steuern und zu überwachen sowie die zielgerichtete Erneuerung des Fuhrparks mitzugestalten. Ferner soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Wirtschaftlichkeit von Beförderungsleistungen unter Beachtung der Rahmenbedingungen und des Zusammenwirkens verschiedener Verkehrsträger zu analysieren und zu optimieren sowie an der Gestaltung von Kundenbeziehungen und der Weiterentwicklung von Beförderungsleistungen mitzuwirken. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Planen von Beförderungsleistungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben und unter Beachtung von Sicherheitsanforderungen,
- 2.
- Überwachen der Einhaltung der für die Durchführung der Beförderung maßgebenden gesetzlichen, vertraglichen und betrieblichen Bestimmungen,
- 3.
- Ermitteln der benötigten Beförderungskapazitäten,
- 4.
- Auswählen und Bereitstellen der Fahrzeuge, Fahrzeugkombinationen, Lade- und Ladungssicherungshilfsmittel entsprechend dem Beförderungsauftrag,
- 5.
- Mitwirken beim Bereitstellen der mitzuführenden Dokumente,
- 6.
- Ermitteln und Analysieren von Daten über die Einhaltung gesetzlicher und betrieblicher Vorschriften,
- 7.
- Analysieren der Wirtschaftlichkeit des Fahrzeugeinsatzes und Mitwirken bei Verbesserungskonzepten,
- 8.
- Mitwirken bei Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von Störungen und Schäden bei der Beförderung,
- 9.
- Mitwirken bei der Gestaltung von Beförderungsketten unter Berücksichtigung der Möglichkeiten anderer Verkehrsträger und der Zusammenarbeit mit anderen Partnern,
- 10.
- Mitwirken bei der Planung von Neu- und Ersatzbeschaffungen von Fahrzeugen und Geräten,
- 11.
- Sicherstellen der Verfügbarkeit von Betriebsstoffen, Arbeitsmitteln und Ersatzteilen,
- 12.
- Sicherstellen der Verfügbarkeit und des Schutzes von Anlagen,
- 13.
- Mitwirken bei der Kundenbetreuung; Beraten von Kunden und Fördern der Kundenzufriedenheit.
(5) Der Handlungsbereich „Organisation und Kommunikation" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
- 1.
- Betriebliches Kostenwesen und Controlling,
- 2.
- Planung, Steuerung und Kommunikationssysteme,
- 3.
- Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz,
- 4.
- Qualitätsmanagement.
(6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kostenwesen und Controlling" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren zu erfassen und zu beurteilen sowie Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln zu planen, zu organisieren, einzuleiten und zu überwachen. Dazu gehört die Fähigkeit, Kennzahlen zu nutzen und Kalkulationsverfahren anzuwenden sowie organisatorische und personelle Maßnahmen unter Kostengesichtspunkten zu beurteilen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten der arbeitsbereichsbezogenen Kosten,
- 2.
- Überwachen und Einhalten zugeteilter Budgets,
- 3.
- Beeinflussen der Kosten insbesondere unter Berücksichtigung der Prozessoptimierung,
- 4.
- Hinwirken auf kostenbewusstes Handeln der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- 5.
- Mitarbeit bei der Auswahl und der Erfassung relevanter Kennzahlen für das Controlling,
- 6.
- Vorbereiten arbeitsbereichsbezogener kostenrelevanter Entscheidungen.
(7) Im Qualifikationsschwerpunkt „Planung, Steuerung und Kommunikationssysteme" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kommunikationsprozesse im Betriebsablauf mitzugestalten sowie Planungsziele und Betriebsabläufe mit Hilfe von betrieblichen Systemen zu überwachen, zu steuern und zu dokumentieren. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Pflegen und Aufbereiten der Fuhrparkdaten und Ableiten von Maßnahmen,
- 2.
- Mitwirken bei Termin- und Kapazitätsplanungen,
- 3.
- Sicherstellen von Kommunikations- und Abstimmungsprozessen,
- 4.
- Nutzen von Informations- und Kommunikationssystemen.
(8) Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung zu erkennen und ihre Einhaltung sicherzustellen. Dazu gehört die Fähigkeit, Gefahren vorzubeugen, Störungen zu erkennen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung einzuleiten und sicherzustellen, dass sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutzbewusst verhalten und entsprechend handeln. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes im Betrieb,
- 2.
- Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bezüglich der Arbeitssicherheit und des betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,
- 3.
- Planen und Durchführen von Unterweisungen in der Arbeitssicherheit sowie im Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz,
- 4.
- Überwachen der Lagerung von und des Umgangs mit umweltbelastenden und gesundheitsgefährdenden Stoffen,
- 5.
- Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen.
(9) Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender Methoden und Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu sichern, bei der Realisierung eines Qualitätsmanagementsystems mitzuwirken und zu dessen Verbesserung und Weiterentwicklung beizutragen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Berücksichtigen des Einflusses des Qualitätsmanagementsystems auf das Unternehmen,
- 2.
- Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- 3.
- Anwenden von Methoden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität,
- 4.
- kontinuierliches Umsetzen der Qualitätsmanagementziele durch Planen, Sichern, Lenken und Bewerten von qualitätswirksamen Maßnahmen.
(10) Der Handlungsbereich „Führung und Personal" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
- 1.
- Personalführung,
- 2.
- Personalentwicklung.
(11) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen sicherzustellen sowie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach betrieblichen Anforderungen zu führen und ihre Eigenverantwortung zu fördern. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen,
- 2.
- Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und fachlichen Eignung sowie der gesetzlichen und betrieblichen Anforderungen,
- 3.
- Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen und -beschreibungen sowie von Funktionsbeschreibungen,
- 4.
- Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung,
- 5.
- Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft,
- 6.
- Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen von Problemen und Konflikten,
- 7.
- Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am kontinuierlichen Verbesserungsprozess,
- 8.
- Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen,
- 9.
- Berücksichtigen der rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen beim Einsatz von Fremdpersonal.
(12) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, eine systematische Personalentwicklung durchzuführen. Dazu gehört die Fähigkeit, Personalentwicklungspotenziale einzuschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festzulegen. Es sollen entsprechende Maßnahmen geplant, ihre Ergebnisse überprüft und deren Umsetzung gefördert werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Festlegen von Personalentwicklungszielen,
- 2.
- Durchführen von Potenzialeinschätzungen nach vorgegebenen Kriterien und unter Anwendung entsprechender Instrumente und Methoden,
- 3.
- Ermitteln des Personalentwicklungsbedarfs und Veranlassen von Umsetzungsmaßnahmen,
- 4.
- Überprüfen und Bewerten der Ergebnisse aus Maßnahmen der Personalentwicklung,
- 5.
- Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung.
(13) Zu jedem Handlungsbereich nach Absatz 1 wird eine Situationsaufgabe gestellt, in der mindestens einer seiner Qualifikationsschwerpunkte den Kern bildet; darin sollen außerdem Qualifikationsinhalte aus Qualifikationsschwerpunkten der beiden anderen Handlungsbereiche unter Berücksichtigung der grundlegenden Qualifikationen integrativ berücksichtigt werden. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der drei Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden. Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich zu lösen; eine Situationsaufgabe ist Gegenstand des Fachgesprächs nach Absatz 16.
(14) Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens drei Stunden, insgesamt nicht mehr als acht Stunden.
(15) Wurde in nicht mehr als einer der beiden schriftlichen Situationsaufgaben eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(16) Im Fachgespräch soll die zu prüfende Person Lösungsansätze für die Situationsaufgabe präsentieren und begründen und deren Grundlagen mit dem Prüfungsausschuss erörtern. Dabei soll auch die Fähigkeit nachgewiesen werden, berufliche Aufgabenstellungen und Sachverhalte zu analysieren und zu strukturieren. Die Präsentation soll möglichst unter Nutzung von Präsentationstechniken erfolgen. Der zu prüfenden Person sind 30 Minuten zur Bearbeitung der Situationsaufgabe und zur Vorbereitung der Präsentation einzuräumen. Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungsteilnehmer und für jede Prüfungsteilnehmerin höchstens 45 Minuten dauern, von denen höchstens 15 Minuten auf die Präsentation entfallen.
Text in der Fassung des Artikels 59 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr und Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 59 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr und Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KVMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KVMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 KVMeistPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... Kraftverkehr und zur Geprüften Meisterin für Kraftverkehr nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 2 KVMeistPrV Umfang der Meisterqualifikation und Gliederung der Prüfung
... Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 2 ist schriftlich und mündlich nach § 5 zu ...
Anlage 2 KVMeistPrV (zu § 9) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... 4 sowie die Bewertungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und im Fachgespräch nach § 5 , 2. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 3. die ...
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