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Änderung § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr und Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr vom 17.12.2019
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 59 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) § 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung | (Text neue Fassung)§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen |
(1) Die Prüfungsleistungen der Prüfungsteile 'Grundlegende Qualifikationen' und 'Handlungsspezifische Qualifikationen' sind gesondert nach Punkten zu bewerten. (2) Für den Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen' ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden. (3) Im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und für das Fachgespräch jeweils eine Note aus der Punktebewertung der Prüfungsleistung zu bilden. (4) Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils 'Grundlegende Qualifikationen' und aus den einzelnen Punktebewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils 'Handlungsspezifischen Qualifikationen' ist eine Gesamtnote zu bilden. (5) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn im Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen' in allen Prüfungsbereichen sowie im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' in den schriftlichen Situationsaufgaben und im Fachgespräch jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (6) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. In das Zeugnis nach der Anlage 2 sind die Gesamtnote, die in den Prüfungsteilen 'Grundlegende Qualifikationen' und 'Handlungsspezifische Qualifikationen' erzielten Noten sowie die Punktebewertungen in den einzelnen Prüfungsbereichen nach § 4 sowie die Punktebewertungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und im Fachgespräch einzutragen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2 ist im Zeugnis einzutragen. | (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Die Prüfungsleistungen der Prüfungsteile 'Grundlegende Qualifikationen' und 'Handlungsspezifische Qualifikationen' sind gesondert nach Punkten zu bewerten. (3) Für den Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen' ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden. (4) Im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' ist jede schriftliche Situationsaufgabe und das Fachgespräch jeweils einzeln zu bewerten. |
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