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Änderung § 11 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr und Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr vom 17.12.2019
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§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 59 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung)§ 9 Übergangsvorschriften | (Text neue Fassung)§ 11 Übergangsvorschriften |
(Textabschnitt unverändert) Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 30. Juni 2015 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen; § 8 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden. |
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