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Änderung § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr und Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr vom 17.12.2019
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§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 59 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) § 8 (neu) | (Text neue Fassung)§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote |
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung im Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen' in allen Prüfungsbereichen sowie im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' in den schriftlichen Situationsaufgaben und im Fachgespräch jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die Bewertung für den Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen' sowie die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. (3) Den Bewertungen im Prüfungsteil 'Grundlegende Qualifikationen' sowie im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' in den schriftlichen Situationsaufgaben und im Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils 'Grundlegende Qualifikationen' und aus den einzelnen Bewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils 'Handlungsspezifischen Qualifikationen' zu berechnen. 2 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3 Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 4 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. |
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