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Änderung § 11 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Büro- und Projektorganisation und Geprüfte Fachwirtin für Büro- und Projektorganisation vom 17.12.2019
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§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 57 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung)§ 9 Übergangsvorschriften | (Text neue Fassung)§ 11 Übergangsvorschriften |
(Textabschnitt unverändert) (1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Geprüften Fachkaufmann für Büromanagement und zur Geprüften Fachkauffrau für Büromanagement können bis zum 31. Dezember 2015 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden. (2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin eine erforderliche Wiederholungsprüfung für Prüfungen nach Absatz 1 nach dieser Verordnung durchführen; § 7 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. |
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