Tools:
Update via:
Änderung Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Büro- und Projektorganisation und Geprüfte Fachwirtin für Büro- und Projektorganisation vom 17.12.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Büro- und Projektorganisation und Geprüfte Fachwirtin für Büro- und Projektorganisation, alle Änderungen durch Artikel 57 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der FachkBüroOrgPrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Anlage 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | Anlage 2 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 57 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
---|---|
(Text alte Fassung) Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3) | (Text neue Fassung)Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte |
a) Im einleitenden Satzteil werden nach der Angabe '(BGBl. I S. 268)' die Wörter ', die durch Artikel 58 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt. b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt: 'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).' b) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort 'Fachkaufmann' wird jeweils durch das Wort 'Fachwirt' und jeweils das Wort 'Fachkauffrau' durch das Wort 'Fachwirtin' ersetzt. bb) Die Wörter 'durch Artikel 58 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)' werden durch die Wörter 'zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. August 2014 (BGBl. I S. 1459)' ersetzt. | Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. Benennung der Handlungsbereiche der Prüfung, 2. Bewertung und Note der schriftlichen und der mündlichen Prüfung, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 5. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10095/al81687-0.htm