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§ 12 - Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft (FinDFwPrV k.a.Abk.)
V. v. 09.02.2012 BGBl. I S. 274, 510 (Nr. 10); zuletzt geändert durch Artikel 58 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 806-22-6-36 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2012; FNA: 806-22-6-36 Berufliche Bildung
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§ 12 Gliederung und Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(2) Die Prüfung bezieht sich auf den Prüfungsteil A (Privatkunden) und den Prüfungsteil B (Geschäftskunden).
(3) Der Prüfungsteil A (Privatkunden) umfasst die Handlungsbereiche:
- 1.
- Organisation und Steuerung der eigenen Vertriebsaktivitäten,
- 2.
- Privatkundenberatung zu Geld- und Vermögensanlagen,
- 3.
- Privatkundenberatung zu Immobilien und Finanzierungen,
- 4.
- Privatkundenberatung zur Absicherung von Personen-, Sach- und Vermögensrisiken.
(4) Der Prüfungsteil B (Geschäftskunden) umfasst die Handlungsbereiche:
- 1.
- Unternehmens- und Personalführung,
- 2.
- Vertriebsplanung und -steuerung,
- 3.
- Beratung zur Unternehmensfinanzierung,
- 4.
- Risikoanalyse und Beratung zu Deckungskonzepten für Unternehmen,
- 5.
- Beratung zur betrieblichen Altersversorgung.
(5) Die schriftliche Prüfung wird im Prüfungsteil A auf der Grundlage von betrieblichen Situationsbeschreibungen durchgeführt. Die Bearbeitungsdauer der schriftlichen Prüfungsleistungen beträgt für jeden Handlungsbereich jeweils 120 Minuten. Die schriftliche Prüfung wird im Prüfungsteil B auf der Grundlage von betrieblichen Situationsbeschreibungen durchgeführt. Dabei werden die Handlungsbereiche 1 und 2 sowie die Handlungsbereiche 4 und 5 jeweils zusammen und der Handlungsbereich 3 gesondert geprüft. Die Bearbeitungsdauer beträgt für
- 1.
- die Handlungsbereiche „Unternehmens- und Personalführung" sowie „Vertriebsplanung und -steuerung" insgesamt 180 Minuten,
- 2.
- den Handlungsbereich „Beratung zur Unternehmensfinanzierung" 120 Minuten,
- 3.
- die Handlungsbereiche „Risikoanalyse und Beratung zu Deckungskonzepten für Unternehmen" und „Beratung zur betrieblichen Altersversorgung" insgesamt 180 Minuten.
(6) Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die mündliche Prüfung durchgeführt. Diese beinhaltet ein fallbezogenes Beratungsgespräch sowie eine Präsentation einschließlich Fachgespräch. Das fallbezogene Beratungsgespräch bezieht sich auf die Handlungsbereiche nach Absatz 3 Nummer 2 bis 4 (Prüfungsteil A). Die zu prüfende Person wählt aus drei vorgegebenen Fallsituationen eine aus. Es soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der Beratungspraxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Insbesondere soll dabei nachgewiesen werden, dass in der Beratungssituation fachlich kompetent und kundenorientiert beraten werden kann. Die Vorbereitungszeit für das fallbezogene Beratungsgespräch soll 30 Minuten betragen. Das fallbezogene Beratungsgespräch soll 20 Minuten dauern. Anhand der Präsentation soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung muss sich mindestens auf einen frei wählbaren Handlungsbereich nach Absatz 4 Nummer 3 bis 5 sowie auf den Handlungsbereich „Vertriebsplanung und -steuerung" beziehen, wobei Bezüge zu den Handlungsbereichen des Prüfungsteils A zu berücksichtigen sind. Die Dauer der Präsentation soll zehn Minuten nicht überschreiten. Das Thema der Präsentation wird von der zu prüfenden Person bestimmt und mit einer Kurzbeschreibung der Problemstellung, mit Nennung des Ziels und einer groben Gliederung dem Prüfungsausschuss zum Termin der ersten schriftlichen Prüfungsleistung des Prüfungsteils B eingereicht. Im Fachgespräch soll ausgehend von der Präsentation nachgewiesen werden, dass insbesondere im gewählten Handlungsbereich Wissen angewendet sowie Lösungen vorgeschlagen und begründet werden können. Das Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.
(7) Wurden je Prüfungsteil in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung mangelhafte Leistungen erbracht, ist zu der jeweils nicht bestandenen Prüfungsleistung eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und je Ergänzungsprüfung in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
Text in der Fassung des Artikels 58 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 12 Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 58 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
aktuell vorher | 06.04.2012 | Berichtigung der Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft vom 15.03.2012 BGBl. I S. 510 |
aktuell | vor 06.04.2012 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 FinDFwPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinDFwPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 FinDFwPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses (vom 17.12.2019)
... Finanzberatung und zur Geprüften Fachwirtin für Finanzberatung nach den §§ 9 bis 17 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 16 FinDFwPrV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... (2) Für den Prüfungsteil A sind die schriftlichen Teilprüfungen nach § 12 Absatz 5 sowie als mündliche Teilprüfung das fallbezogene Beratungsgespräch nach § 12 ... 12 Absatz 5 sowie als mündliche Teilprüfung das fallbezogene Beratungsgespräch nach § 12 Absatz 6 einzeln zu bewerten. Aus den mündlichen und schriftlichen Teilleistungen wird als ... (3) Für den Prüfungsteil B sind die schriftlichen Teilprüfungen nach § 12 Absatz 5 sowie als mündliche Teilprüfung die Präsentation und das Fachgespräch nach ... 5 sowie als mündliche Teilprüfung die Präsentation und das Fachgespräch nach § 12 Absatz 6 einzeln zu bewerten. Innerhalb der mündlichen Bewertung ist das Fachgespräch ...
Anlage 3 FinDFwPrV (zu § 18) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... die Note, b) die Benennung und die jeweilige Bewertung der vier Handlungsbereiche nach § 12 Absatz 3 , c) die Benennung und die Bewertung des fallbezogenen Beratungsgesprächs, ... die Note, b) die Benennung und die jeweilige Bewertung der drei Handlungsbereiche nach § 12 Absatz 4 , c) die Benennung und die Bewertung der Präsentation und des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft
B. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 510
Berichtigung FinDFwPrVBer
... vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 274) ist wie folgt zu berichtigen: In § 10 Absatz 5 Satz 5 Nummer 3 und in § 12 Absatz 5 Satz 1 ist jeweils das Wort ...
Fünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827, 2018 I 131
Artikel 13 5. FortbVÄnduAufhV Änderung der Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft
... b) die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der vier Handlungsbereiche nach § 10 Absatz 3 sowie c) die Benennung und die Punktebewertung des fallbezogenen ... b) die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der drei Handlungsbereiche nach § 10 Absatz 4 sowie c) die Benennung und die Punktebewertung der Präsentation und des ...
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