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§ 14 - Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft (FinDFwPrV k.a.Abk.)
V. v. 09.02.2012 BGBl. I S. 274, 510 (Nr. 10); zuletzt geändert durch Artikel 58 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 806-22-6-36 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2012; FNA: 806-22-6-36 Berufliche Bildung
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§ 14 Inhalte im Prüfungsteil B (Geschäftskunden)
(1) Im Handlungsbereich „Unternehmens- und Personalführung" sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, Unternehmensstrategien auszugestalten und unternehmerische Handlungsschritte abzuleiten. Weiterhin soll nachgewiesen werden, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Auszubildende zielorientiert zu führen und zu fördern. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- quantitative und qualitative Steuerungsinstrumente zur Erreichung der Unternehmensziele einsetzen sowie Maßnahmen planen, durchführen und Ergebnisse analysieren,
- 2.
- Ablauforganisation des Unternehmens zur Erreichung der Unternehmensziele gestalten,
- 3.
- Marktpositionierung des Unternehmens durch die Anwendung von Marketinginstrumenten optimieren,
- 4.
- zielgerichtetes und motivierendes Führen und individuelles Fördern von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zum Erreichen der Unternehmensziele,
- 5.
- Ausbildung planen und durchführen.
(2) Im Handlungsbereich „Vertriebsplanung und -steuerung" sollen Kompetenzen nachgewiesen werden, die Vertriebsaktivitäten unter Beachtung von rechtlichen Rahmenbedingungen und der unternehmenspolitischen Bedingungen zielgruppengerecht zu steuern sowie die Gesamtsituation von Kunden in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen unter Berücksichtigung der Märkte zu erfassen und kundengerechte Ziele zu formulieren. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Zielgruppen festlegen sowie Kunden adäquat ansprechen und gewinnen,
- 2.
- Vertriebsziele setzen und die Vertriebs- und Betreuungsaktivitäten nach quantitativen und qualitativen Aspekten steuern,
- 3.
- die für Kunden wesentlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen erfassen und bewerten,
- 4.
- die private und unternehmerische Situation von Kunden erfassen, den Bedarf ermitteln sowie entsprechende Lösungsvorschläge zur Bedarfsdeckung entwickeln.
(3) Im Handlungsbereich „Beratung zur Unternehmensfinanzierung" sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, aufgrund der erfolgten Analyse eine geeignete Produktauswahl unter Berücksichtigung der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen zu treffen, Lösungen darzustellen, Kunden zu den Chancen und Risiken zu beraten sowie bei der Entscheidungsfindung und Umsetzung von Maßnahmen zu unterstützen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Investitionen hinsichtlich der Rentabilität und der Finanzierbarkeit bewerten,
- 2.
- die Bonität des Kundenunternehmens bewerten,
- 3.
- die für die Erreichung der Kundenziele angemessenen Finanzierungsmodelle und -produkte unter Berücksichtigung geeigneter Kreditsicherheiten auswählen,
- 4.
- die laufende Finanzierungsüberwachung und -anpassung begleiten.
(4) Im Handlungsbereich „Risikoanalyse und Beratung zu Deckungskonzepten für Unternehmen" sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, Risiken zu erkennen und zu bewerten sowie geeignete Lösungen für Sach- und Vermögensrisiken anzubieten sowie das Unternehmen bei der Entscheidungsfindung in Bezug auf den Abschluss von geeigneten Versicherungen zu unterstützen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Risikoanalysen für Unternehmer und Unternehmen zu Sach- und Vermögensrisiken durchführen,
- 2.
- Kunden hinsichtlich tragbarer und fremdgetragener unternehmerischer Risiken beraten,
- 3.
- geeignete Produktlösungen zur Risikodeckung auswählen, kundenorientiert darstellen und vermitteln,
- 4.
- Kunden betreuen sowie die Absicherung an die Risikosituation regelmäßig und anlassbezogen anpassen.
(5) Im Handlungsbereich „Beratung zur betrieblichen Altersversorgung" sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, den Bedarf von Firmenkunden zu erkennen und bei der Einführung eines auf die betrieblichen Gegebenheiten passenden Durchführungsweges der betrieblichen Altersversorgung zu beraten. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- rechtliche Verpflichtung zur Einführung einer betrieblichen Altersvorsorge und deren Vorteile für das Unternehmen und die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen darstellen,
- 2.
- Durchführungswege hinsichtlich der Eignung unter Beachtung der Kundenwünsche, Risiken und Auswirkungen auf das Unternehmen vergleichen, analysieren und bewerten,
- 3.
- Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eines Unternehmens bezüglich der Vor- und Nachteile der betrieblichen Altersversorgung aus Mitarbeitersicht beraten,
- 4.
- Unternehmen und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Bezug auf rechtliche, betriebliche und persönliche Veränderungen beraten.
Text in der Fassung des Artikels 58 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 14 Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 58 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
aktuell vorher | 06.04.2012 | Berichtigung der Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft vom 15.03.2012 BGBl. I S. 510 |
aktuell | vor 06.04.2012 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 FinDFwPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinDFwPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 FinDFwPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses (vom 17.12.2019)
... Finanzberatung und zur Geprüften Fachwirtin für Finanzberatung nach den §§ 9 bis 17 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 19 FinDFwPrV Ausbildereignung (vom 17.12.2019)
... die Prüfung nach § 14 bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft
B. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 510
Berichtigung FinDFwPrVBer
... 274) ist wie folgt zu berichtigen: In § 10 Absatz 5 Satz 5 Nummer 3 und in § 12 Absatz 5 Satz 1 ist jeweils das Wort „Altersversorung" durch das Wort ...
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