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§ 16 - Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft (FinDFwPrV k.a.Abk.)
V. v. 09.02.2012 BGBl. I S. 274, 510 (Nr. 10); zuletzt geändert durch Artikel 58 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 806-22-6-36 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2012; FNA: 806-22-6-36 Berufliche Bildung
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§ 16 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) 1Für den Prüfungsteil A sind die schriftlichen Teilprüfungen nach § 12 Absatz 5 sowie als mündliche Teilprüfung das fallbezogene Beratungsgespräch nach § 12 Absatz 6 einzeln zu bewerten. 2Aus den mündlichen und schriftlichen Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsteils A das arithmetische Mittel berechnet.
(3) 1Für den Prüfungsteil B sind die schriftlichen Teilprüfungen nach § 12 Absatz 5 sowie als mündliche Teilprüfung die Präsentation und das Fachgespräch nach § 12 Absatz 6 einzeln zu bewerten. 2Innerhalb der mündlichen Bewertung ist das Fachgespräch doppelt zu gewichten. 3Aus den mündlichen und schriftlichen Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsteils B das arithmetische Mittel berechnet.
Text in der Fassung des Artikels 58 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 16 Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 58 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
aktuell vorher | 08.12.2017 | Artikel 13 Fünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 30.11.2017 BGBl. I S. 3827 |
aktuell | vor 08.12.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 FinDFwPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinDFwPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 FinDFwPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses (vom 17.12.2019)
... Finanzberatung und zur Geprüften Fachwirtin für Finanzberatung nach den §§ 9 bis 17 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 15 FinDFwPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 16 und 17 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile ... Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 16 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 17 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein ...
§ 21 FinDFwPrV Übergangsvorschriften (vom 17.12.2019)
... Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchführen; § 16 Absatz 2 findet in diesem Fall keine ...
Anlage 3 FinDFwPrV (zu § 18) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... zusätzlich: 1. zu Teil A der Prüfung: a) die Benennung, das nach § 16 Absatz 2 Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note, b) die Benennung und die jeweilige ... 2. zu Teil B der Prüfung: a) die Benennung, das nach § 16 Absatz 3 Satz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note, b) die Benennung und die jeweilige ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827, 2018 I 131
Artikel 13 5. FortbVÄnduAufhV Änderung der Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft
... des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben." 2. § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die ...
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