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Änderung § 19 Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft vom 17.12.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 19 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 58 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung)

§ 15 Ausbildereignung


(Text neue Fassung)

§ 19 Ausbildereignung


(Textabschnitt unverändert)

Wer die Prüfung nach § 14 bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.




 
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