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Änderung § 19 Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft vom 17.12.2019
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§ 15 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 19 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 58 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung)§ 15 Ausbildereignung | (Text neue Fassung)§ 19 Ausbildereignung |
(Textabschnitt unverändert) Wer die Prüfung nach § 14 bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. |
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