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§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Tourismusfachwirt und Geprüfte Tourismusfachwirtin (TouriFwPrV k.a.Abk.)
V. v. 09.02.2012 BGBl. I S. 302 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 60 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.07.2012; FNA: 806-22-6-38 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.07.2012; FNA: 806-22-6-38 Berufliche Bildung
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§ 4 Inhalte der Prüfung
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Handlungsbereich „Unternehmensführung und -entwicklung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Geschäftsprozesse der Tourismuswirtschaft mithilfe des Qualitätsmanagements zu analysieren und mitzugestalten sowie Teilprozesse zu steuern. Unternehmensziele und -strategien sollen unter Beachtung wirtschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen sowie der Aspekte der Qualitätsoptimierung und Nachhaltigkeit umgesetzt, evaluiert und kommuniziert werden. Vertriebsorientierte Strategien zur Stärkung der Marktposition sind unter Anwendung des Projektmanagements zu entwickeln und umzusetzen. Hierfür sollen unternehmerische Entscheidungen vorbereitet werden. Dabei soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Marktentwicklungen zu identifizieren und sich auf verändernde Markterfordernisse einzustellen sowie den Wandel im Unternehmen mitzugestalten und zu fördern. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Analysieren des eigenen betriebswirtschaftlichen Aufgabenbereichs und Entwicklung von Vorschlägen zur Umsetzung unternehmerischer Entscheidungen,
- 2.
- Umsetzen betrieblicher Ziele und Strategien sowie Entwickeln und Evaluieren von daraus abgeleiteten Teilzielen,
- 3.
- Beurteilen von Trendsignalen und Marktentwicklungen sowie Erarbeiten von daraus resultierenden Handlungsempfehlungen,
- 4.
- Einordnen globaler wirtschaftlicher Zusammenhänge und Beurteilen der Auswirkungen auf die betrieblichen Angebote,
- 5.
- Gestalten und Optimieren der Arbeitsprozesse und -abläufe unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
(2) Im Handlungsbereich „Betriebswirtschaftliche Bewertung und Steuerung von Geschäftsprozessen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, das Controlling als Dokumentations-, Informations- und Kontrollinstrument zur Optimierung betriebswirtschaftlicher Abläufe und Prozesse zu nutzen. Dabei sollen rechtliche Rahmenbedingungen, insbesondere branchenrelevante steuerrechtliche Regelungen, berücksichtigt werden. Weiter ist nachzuweisen, dass die Wirtschaftlichkeit von Leistungserstellungsprozessen im Tourismus analysiert und bewertet sowie steuerungsrelevante Daten ermittelt und interpretiert werden können. Zudem soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Konzepte zur Vorbereitung von Finanzierungs- und Investitionsentscheidungen zu entwickeln. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Beurteilen von Jahresabschlüssen zur Einschätzung der Unternehmenssituation,
- 2.
- Interpretieren von betrieblichen Kennzahlen hinsichtlich der Verbesserung von Leistungserstellungsprozessen,
- 3.
- Einsetzen von betrieblichen Steuerungsinstrumenten,
- 4.
- Entwickeln von Konzepten zur Vorbereitung von Finanzierungs- und Investitionsentscheidungen,
- 5.
- Aufstellen, Überwachen und Anpassen von Budgets.
(3) Im Handlungsbereich „Personalführung und -entwicklung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf zu ermitteln, Personal zu gewinnen und den Personaleinsatz zu planen. Maßnahmen zur Mitarbeiterbindung und -entwicklung sollen entsprechend den betrieblichen Erfordernissen umgesetzt werden. Personalentwicklung soll unter Berücksichtigung von individuellen Qualifizierungs- und Fördermaßnahmen geplant, durchgeführt und bewertet werden. Dabei soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter im Sinne der Unternehmensziele unter Berücksichtigung rechtlicher Rahmenbedingungen angeleitet und motiviert werden. Des Weiteren sollen Kommunikationsprozesse wertschätzend gestaltet werden und in Konfliktfällen soll lösungsorientiert gehandelt werden. Bei den Personalführungsmaßnahmen sind die arbeits-, haftungs- und tarifrechtlichen Vorschriften zu beachten. Die betriebliche Ausbildung soll geplant und durchgeführt werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Gewinnen, Auswählen und Einsetzen von Personal,
- 2.
- Anleiten, Fördern und Motivieren von Mitarbeitern,
- 3.
- Beurteilen von Mitarbeiterentwicklungspotenzialen sowie Empfehlen von individuellen Entwicklungszielen,
- 4.
- verantwortungsvolles Umgehen mit Mitarbeitern und Empfehlen von Personalbindungsmaßnahmen,
- 5.
- Anwenden von Methoden der Kommunikation, der Motivationsförderung und des Konfliktmanagements,
- 6.
- Planen und Durchführen der Ausbildung.
(4) Im Handlungsbereich „Gestaltung des Marketingprozesses" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf Grundlage der Informationen der Marketingforschung Marketingziele unter Berücksichtigung des Unternehmensleitbildes, rechtlicher Rahmenbedingungen und der Marktsituation festzulegen. Für die Zielerreichung sollen Marketingstrategien und daraus resultierende Marketingkonzepte entwickelt und realisiert werden. Hierfür sollen Marketingmaßnahmen abgeleitet und unter Nutzung geeigneter Instrumente umgesetzt werden. Der Erfolg der Maßnahmen soll überprüft und bewertet werden. Daraus resultierend sollen Korrekturmaßnahmen eingeleitet werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Nutzen relevanter Methoden der Marketingforschung zur Absicherung von Marketingentscheidungen,
- 2.
- Entwickeln von Marketingzielen und -strategien zur Verbesserung der Wettbewerbsposition,
- 3.
- Umsetzen von zielgruppenspezifischen Marketingmaßnahmen unter Nutzung geeigneter Instrumente zur Erreichung der Marketingziele,
- 4.
- Nachbereiten der Maßnahmen, Bewerten des Ergebnisses und Einleiten von Veränderungsprozessen zur Optimierung der Dienstleistung.
(5) Im Handlungsbereich „Qualitäts- und Projektmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung von Konzepten und Prinzipien des Qualitätsmanagements Maßnahmen der Qualitätssicherung umzusetzen und weiterzuentwickeln. Dabei sollen Qualitätsmanagementprozesse gesteuert, kontrolliert und optimiert sowie das Qualitätsbewusstsein der Mitarbeiter gefördert werden. Projekte sollen geleitet und Projektteams zusammengestellt werden. Dabei sind Prinzipien und Methoden des Projektmanagements umzusetzen sowie Moderations- und Präsentationstechniken einzusetzen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Planen und Festlegen von Qualitätszielen,
- 2.
- Anwenden von Qualitätsmanagementmethoden und -techniken,
- 3.
- Planen und Steuern von qualitätssichernden und -verbessernden Maßnahmen,
- 4.
- Planen, Durchführen, Kontrollieren und Evaluieren von unternehmens- und kundenbezogenen Projekten.
(6) Im Handlungsbereich „Leistungserstellung im Tourismus" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, touristische Leistungen kunden- und marktgerecht zu erstellen. Dabei sind die spezifischen Aufgaben und Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen, Organisationen, Institutionen und Personen zu berücksichtigen sowie Kooperationen zu gestalten und zu nutzen. Bei der touristischen Leistungserstellung sind die betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Anforderungen der Beteiligten sowie die politischen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Gestalten der Beziehungen mit unterschiedlichen touristischen Dienstleistern zur Optimierung des Angebotes,
- 2.
- Berücksichtigen von Märkten, Marktstrukturen und Kundenbedürfnissen bei der Leistungserstellung,
- 3.
- Entwickeln und Anbieten von touristischen Produkten,
- 4.
- Planen und Umsetzen von Veranstaltungen unter Berücksichtigung spezifischer Rahmenbedingungen.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Tourismusfachwirt und Geprüfte Tourismusfachwirtin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TouriFwPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TouriFwPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 TouriFwPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... Geprüften Tourismusfachwirt und zur Geprüften Tourismusfachwirtin nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
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